§ 17 Nds. MVollzG - Anordnungen, Hausordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Der Untergebrachte hat sich so zu verhalten, dass das Ziel der Unterbringung auch für die anderen Untergebrachten nicht gefährdet und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht gestört wird. Zu diesem Zweck getroffene Anordnungen und Entscheidungen sind dem Untergebrachten unverzüglich bekannt zu geben, im Rahmen der Einsichtsfähigkeit zu begründen und zu dokumentieren. Von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen erhält der gesetzliche Vertreter eine Abschrift.
(2) Die dem Untergebrachten obliegenden Pflichten sowie Grundsätze für die Ausübung des Hausrechts sind in einer Hausordnung näher zu bestimmen. Die Vollzugsleitung erlässt die Hausordnung, im Fall der Übertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.
(3) Die Hausordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.die Besuchszeiten und die Dauer von Besuchen,
- 2.die Tageseinteilung, insbesondere Zeiten für Untersuchungen, Einzel- und Gruppentherapie, Ausbildung, Arbeit, Freizeit und Ruhezeit,
- 3.die Möglichkeiten der Verwendung und der Verwahrung eigener Sachen,
- 4.den Umgang mit den Sachen der Einrichtung,
- 5.den Empfang von Paketen,
- 6.die Benutzung von Fernsprechern,
- 7.die Durchführung von Veranstaltungen,
- 8.regelmäßige Sprechzeiten von Vertretern der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Hausordnung ist an allgemein zugänglicher Stelle auszuhängen.