§ 17 Nds. MVollzG - Anordnungen, Hausordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Der Untergebrachte soll sich so verhalten, dass das Ziel der Unterbringung auch für die anderen Untergebrachten nicht gefährdet und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht gestört wird. Anordnungen des Leiters der Einrichtung und ihrer Bediensteten hat er zu befolgen.
(2) Die dem Untergebrachten obliegenden Pflichten sowie Grundsätze für die Ausübung des Hausrechts sind in einer Hausordnung näher zu bestimmen. Die Hausordnung erlässt der Leiter der Einrichtung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Hausordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.die Besuchszeiten und die Dauer von Besuchen,
- 2.die Tageseinteilung, insbesondere Zeiten für Untersuchungen, Einzel- und Gruppentherapie, Ausbildung, Arbeit, Freizeit und Ruhezeit,
- 3.die Möglichkeiten der Verwendung und der Verwahrung eigener Sachen,
- 4.den Umgang mit den Sachen der Einrichtung,
- 5.den Empfang von Paketen,
- 6.die Benutzung von Fernsprechern,
- 7.die Durchführung von Veranstaltungen,
- 8.regelmäßige Sprechzeiten von Vertretern der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Hausordnung ist an allgemein zugänglicher Stelle auszuhängen.