Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756 - VORIS 21013 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 190) (2)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben1
Grundsatz2
Erlaubnisvorbehalt3
Zweiter Abschnitt
Erlaubnis
Erlaubnis4
Annahmestellen5
Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder"6
Gewerbliche Spielvermittlung7
Wettvermittlungsstellen8
Dritter Abschnitt
Schutzmaßnahmen
Jugendschutz, Zugangskontrolle, Spielersperre9
Vierter Abschnitt
Spielhallen
Zuständigkeit, Mindestabstand10
Fünfter Abschnitt
Sonstiges Glücksspiel
Allgemeine Erlaubnis11
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen12
Sechster Abschnitt
Glücksspielabgabe und deren Verwendung
Glücksspielabgabe13
Verwendung der Glücksspielabgaben14
Sportförderung15
Förderung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege16
Förderung der Medienentwicklung17
Förderung der Musikschulen18
Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik19
Finanzhilfe an Stiftungen20
Prüfung durch den Landesrechnungshof21
Siebenter Abschnitt
Glücksspielaufsicht
Aufsicht22
Aufsichtsbehörden23
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
Verordnungsermächtigungen24
Strafvorschrift25
Ordnungswidrigkeiten26
Überleitungsvorschrift zur Sperrdatei27

(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756)

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Glücksspiel vom 21. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 190) tritt Artikel 2 Nrn. 1 bis 19, 21 und 22 nicht in Kraft, sofern der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies nach Absatz 4 des Gesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bis zum 1. August 2012 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.