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§ 7 NGlüSpG - Gewerbliche Spielvermittlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Werden gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler ausschließlich in Niedersachsen tätig, so gilt für die Erteilung der Erlaubnis § 9a Abs. 4 Sätze 1 bis 6 GlüStV 2021 entsprechend.

(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.