§ 1 VollzBeaVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO)
- Amtliche Abkürzung
- VollzBeaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100700000
(1) Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen für
- 1.
die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
- 1a.
die Überwachung aufgrund futtermittelrechtlicher Vorschriften,
- 2.
die Überwachung des Handels mit Arzneimitteln und Giften außerhalb der Apotheken,
- 3.
die Gewerbeüberwachung,
- 4.
das Sprengstoffwesen,
- 5.
die Bauaufsicht,
- 6.
die Aufgaben der Beseitigung tierischer Nebenprodukte, der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes,
- 7.
die Fischereiaufsicht,
- 8.
die Luftaufsicht sowie für den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs,
- 9.
die Unterbringung von psychisch Kranken,
- 10.
die Zuführung Schulpflichtiger zur Schule,
- 11.
die Gewässeraufsicht,
- 12.
die Abfallentsorgung,
- 13.
den Immissionsschutz,
- 14.
den Infektionsschutz,
- 15.
die Überwachung der Anwendung, der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln,
- 15a.
die Überwachung der Anwendung von Düngemitteln sowie des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfemitteln,
- 16.
die Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Hygieneschädlingen,
- 17.
die Zwangsstilllegung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
- 18.
die Sicherstellung von Erzeugnissen, Gütern und Leistungen nach den Sicherstellungsgesetzen,
- 19.
die Anforderung von Leistungen nach dem Sachleistungsrecht,
- 20.
die Aufgaben der Energiesicherung,
- 21.
die Obdachlosenunterbringung,
- 22.
den Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung und Gesundheitsschutz sowie die Sicherheitstechnik,
- 23.
die Überwachung auf Grund fleisch- und geflügelfleischhygienischer Vorschriften,
- 24.
Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,
- 25.
den Bodenschutz,
- 26.
die Gentechnik,
- 27.
den Strahlenschutz,
- 28.
den Schutz vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen.
(2) Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte bestellen für
- 1.
strom- und schifffahrtspolizeiliche Angelegenheiten,
- 2.
die Hafenaufsicht,
- 3.
die Überwachung des Straßenverkehrs,
- 4.
den Jugendschutz,
- 5.
die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen von Ausländerinnen und Ausländern,
- 6.
Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
- 7.
Aufgaben nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz,
- 8.
Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
- 9.
Aufgaben nach dem Waffengesetz,
- 10.
die Überwachung der Einhaltung der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften,
- 11.
Aufgaben nach dem Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz,
- 12.
Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz,
- 13.
Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.
(3) Die Verwaltungsbehörden, die für den Brandschutz und die Hilfeleistung zuständig sind, können zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellen:
- 1.
zur Durchführung der Brandverhütungsschau
- a)
die Brandschutzprüferinnen und -prüfer,
- b)
die Bediensteten der Berufsfeuerwehren;
- 2.
zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung
- a)
die hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Bediensteten der Landkreise und Gemeinden,
- b)
die Regierungsbrandmeisterinnen und -meister sowie die stellvertretenden Regierungsbrandmeisterinnen und -meister mit eigenem Aufsichtsbereich,
- c)
die Kreisbrandmeisterinnen und -meister sowie die Abschnittsleiterinnen und -leiter Freiwilliger Feuerwehren, die Bereitschaftsführerinnen und -führer der Kreisfeuerwehrbereitschaften sowie deren Vertretungen,
- d)
die Gemeinde- und Ortsbrandmeisterinnen und Gemeinde- und Ortsbrandmeister sowie deren Vertretungen.