§ 18 NGlüSpG - Förderung der Musikschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 gewährte Finanzhilfe zur Förderung der musikalischen Bildung in anerkannten niedersächsischen Musikschulen zu verwenden. 2Die Mittel werden zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 vergeben. 3Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. auch für eigene Maßnahmen und zur Förderung der musikalischen Bildung verwenden. 4Ziel der Musikschulförderung ist es, die Arbeit der anerkannten Musikschulen zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein flächendeckendes und qualitätvolles musikpädagogisches Angebot zu sozialverträglichen Bedingungen zu gewährleisten.
(2) Öffentliche gemeinnützige Musikschulen können vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, das Musizieren durch ein breit gefächertes und qualitätvolles Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht sowie durch Ensembles und Chöre zu sozialverträglichen Bedingungen zu fördern.
(3) Förderungswürdige Aufgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere:
- 1.
die Entwicklung und Durchführung qualifizierter Unterrichtsangebote für die musikalische Breiten- und Spitzenförderung,
- 2.
die Gründung und Unterhaltung von Chören, Orchestern, Bands und Ensembles,
- 3.
die Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten, Musikvereinen und anderen örtlichen Bildungsträgern und mit Trägern der Jugendarbeit,
- 4.
die Durchführung studien- und berufsvorbereitender musikalischer Ausbildungsgänge,
- 5.
die Durchführung musikalischer Wettbewerbe und öffentlicher Konzertveranstaltungen,
- 6.
die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Musikschulen,
- 7.
die Beschaffung, Pflege und Instandhaltung von Instrumenten und Unterrichtsmaterialien und
- 8.
die wissenschaftliche Begleitung der Bildungsmaßnahmen.
(4) Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.
(5) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder anerkannte Musikschulen die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.
(6) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln
- 1.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Musikschulen nach Absatz 2,
- 2.
das Verfahren für die jährliche Mittelvergabe,
- 3.
Mindestanteile der Finanzhilfe, die zur Förderung einzelner der in Absatz 3 genannten Aufgabenbereiche zu verwenden sind,
- 4.
einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand,
- 5.
den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und
- 6.
die Beteiligung des Landes bei Aufstellung oder Änderung der Fördergrundsätze des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen e. V.