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§ 2 NGlüSpG - Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 sicherzustellen.

(2) 1Das Land kann die von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erfassten Glücksspiele zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 selbst veranstalten. 2Es kann die Aufgabe nach Absatz 1 auch durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. 3Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der nach Satz 1 oder 2 veranstalteten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.

(3) 1Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung und die Gründung von Tochterunternehmen durch privatrechtliche Veranstalter nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis für eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Glücksspiele nach Absatz 2 Satz 2 gewinnt. 3Im Übrigen dürfen Erlaubnisse nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung dieser Glücksspiele hierdurch nicht gefährdet wird.

(4) 1Der Veranstalter nach Absatz 2 kann Glücksspiele gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstalten. 2Lotterien mit planmäßigem Jackpot können auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend veranstaltet werden. 3Hierbei kann die Zusammenfassung des Spielkapitals sowie eine gemeinsame Gewinnermittlung und -ausschüttung vorgesehen werden. 4Vereinbarungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.