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§ 6 NGlüSpG - Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder"

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Eine Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" betreibt, wer unmittelbar oder über eine Lotterieeinnehmerin oder einen Lotterieeinnehmer Glücksspiele für die "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" in seiner Geschäftsstelle vermittelt.

(2) 1Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Verkaufsstelle nach Absatz 1 wird durch die "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" oder deren Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer gestellt. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", die zugleich Annahmestelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1) ist, kann auch im Auftrag der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" von dem Veranstalter nach § 5 Abs. 3 gestellt werden.