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§ 11 NGlüSpG - Erlaubnisfiktion

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und kleinen Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV 2021 sowie von historisch überkommenen Brauchtumsspielen in Form von Ausspielungen in den Grenzen des § 18 GlüStV 2021 gilt als erteilt, wenn

  1. 1.

    sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstreckt,

  2. 2.

    der Veranstalter seinen Sitz in der Gemeinde hat, in der die Veranstaltung stattfindet, und

  3. 3.

    der Veranstalter

    1. a)

      eine Organisation oder eine Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit,

    2. b)

      ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer politischen Partei,

    3. c)

      eine Untergliederung einer Gewerkschaft,

    4. d)

      ein gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Verein,

    5. e)

      eine Stiftung oder

    6. f)

      eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine ihrer Einrichtungen

    ist.

2Auf nach Satz 1 erlaubte Lotterien finden § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und die §§ 5 bis 8d GlüStV 2021 keine Anwendung. 3Art und Umfang der Werbung dürfen den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderlaufen.

(2) Vor der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten Lotterie muss festgelegt sein,

  1. 1.

    dass der Reinertrag mindestens ein Drittel des Spielkapitals beträgt und

  2. 2.

    für welchen im Rahmen des § 18 Nr. 2 GlüStV 2021 liegenden Zweck der Reinertrag zu verwenden ist.

(3) 1Der Verkauf der Lose darf nicht länger als drei Monate dauern. 2Im Zusammenhang mit der Lotterie darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über den Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Dritte hinausgeht. 3Gewinne dürfen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden. 4Der Reinertrag ist unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck (Absatz 2 Nr. 2) zu verwenden.

(4) Wer eine nach dieser Vorschrift erlaubte Lotterie veranstalten will, hat dies der Glücksspielaufsichtsbehörde und dem Finanzamt mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.