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§ 4 NGlüSpG - Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels setzt voraus, dass

  1. 1.

    die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden,

  2. 2.

    die Erteilung den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderläuft und

  3. 3.

    der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird.

2Wer eine Erlaubnis beantragt, hat zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 geeignete Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen vorzulegen.

(2) 1Die Kosten für die Beteiligung des Fachbeirats gemäß § 9 Abs. 5 GlüStV 2021 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. 2Dies gilt auch, wenn der Fachbeirat bei der Neuerteilung einer Erlaubnis für ein bereits zugelassenes Glücksspiel beteiligt wird.

(3) Eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist.

(4) In der Erlaubnis sind insbesondere festzulegen

  1. 1.

    das Glücksspiel, dessen Veranstaltung oder Vermittlung erlaubt wird,

  2. 2.

    ob und welche weiteren Glücksspiele neben dem Glücksspiel nach Nummer 1 vermittelt werden dürfen,

  3. 3.

    die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,

  4. 4.

    Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,

  5. 5.

    bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und

  6. 6.

    bei Vermittlungen der Veranstalter.

(5) 1Der Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels trifft ergänzende Regelungen (Spielbedingungen). 2In den Spielbedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,

  2. 2.

    die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

  3. 3.

    die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,

  4. 4.

    die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können, und

  5. 5.

    die Bekanntmachung der Gewinnzahlen oder das Ergebnis des Glücksspiels und die Auszahlung der Gewinne.

3Die Spielbedingungen und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde.