§ 23 NGlüSpG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Glücksspielaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. 2Die Glücksspielaufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für
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die Überwachung von öffentlichen Glücksspielen und der Werbung hierfür,
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die Untersagung unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und der Werbung hierfür,
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die Erteilung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes erforderlichen Erlaubnisse, insbesondere für Veranstalter nach § 2 Abs. 2 und für den Betrieb von Annahmestellen, Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie", Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler und von Wettvermittlungsstellen,
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Maßnahmen im länderübergreifenden Verfahren und im gebündelten Verfahren, soweit sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 in der jeweils geltenden Fassung Niedersachsen zugewiesen sind.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 2 obliegen die Aufgaben der Glücksspielaufsichtsbehörde
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den Gemeinden für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken, sowie
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den Landkreisen für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken und über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken.
2Dies gilt nicht für Sportwetten und deren Vermittlung sowie für die gewerbliche Spielvermittlung und bei Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung. 3Das für Inneres zuständige Ministerium kann seine Zuständigkeit für Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung und für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, im Einzelfall auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit dessen oder deren Einverständnis übertragen. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 übertragenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, im Einvernehmen mit ihm im Einzelfall eine Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes auch mit Wirkung für das Land Niedersachsen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Land liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Niedersachsen erstrecken soll; § 9a Abs. 1 GlüStV 2021 bleibt unberührt.
(4) 1Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und insoweit Glücksspielaufsicht im Sinne des § 9 GlüStV 2021. 2Das für Inneres zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und insoweit Glücksspielaufsicht im Sinne des § 9 GlüStV 2021.