§ 27 NGlüSpG - Datenübermittlung zu Forschungszwecken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde verpflichtet, ihr ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.