§ 17 NGlüSpG - Förderung der Medienentwicklung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn zwischen der nordmedia Fonds GmbH und dem für Medienfragen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:
- 1.
die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Geschäftsbereiche und Tätigkeitsfelder der Gesellschaft,
- 2.
die nähere Bestimmung ihrer Aufgaben, zu denen insbesondere die Förderung
- a)
der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs audiovisueller Produktionen,
- b)
von audiovisuellen Festivals und Veranstaltungen,
- c)
der Vergabe von Stipendien und Preisen im Medienbereich und
- d)
von sonstigen Maßnahmen, die der Stärkung und Weiterentwicklung der Medienstandorte Niedersachsen und Bremen unter kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten dienen,
gehören,
- 3.
einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und
- 4.
den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel.
(2) Das für Medienfragen zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.
(3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der nordmedia Fonds GmbH zurückfordern, soweit
- 1.
diese die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder
- 2.
Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.