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§ 5 NGlüSpG - Annahmestellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Eine Annahmestelle betreibt, wer in seiner Geschäftsstelle öffentliche Glücksspiele im Vertriebssystem eines Veranstalters nach § 2 Abs. 2 vermittelt. 2Die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Betreiber der Annahmestelle vorliegt.

(2) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle, Spielbank oder Wettvermittlungsstelle eingerichtet werden.

(3) 1Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter gestellt werden. 2Die Entscheidung über den Antrag gilt dem Betreiber der Annahmestelle in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem sie dem Veranstalter bekannt gegeben worden ist.