§ 39 NMedienG - Aufgaben der Versammlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Die Versammlung hat, soweit nicht die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich oder die Kommission für Jugendmedienschutz zuständig ist, folgende Aufgaben:
- 1.
Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,
- 2.
Zustimmung zu der Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, zu ihrer Versetzung in den Ruhestand sowie zu der Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesmedienanstalt,
- 3.
Erlass der Satzungen, der Richtlinien und der Geschäftsordnung der Versammlung,
- 4.
Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 3 bis 5 oder § 109 MStV, soweit sie nicht Verstöße gegen Regelungen zur Werbung oder gegen die §§ 2 c, 5 und 6 des Telemediengesetzes betreffen, sowie Stellung von Anträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 17 Abs. 1 Satz 1 JMStV,
- 5.
Entscheidung über die Erteilung sowie über Rücknahme oder Widerruf
- a)
einer Zulassung und
- b)
einer Zuweisung von Übertragungskapazitäten, ausgenommen der Fall des § 10,
- 6.
Entscheidung über die Unbedenklichkeitsbestätigung nach § 7 Abs. 5 Satz 3, soweit die Beteiligungsveränderung mehr als 5 Prozent der Kapital- und Stimmrechtsanteile beträgt,
- 7.
Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen für Bürgerrundfunk,
- 8.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Belegung von Medienplattformen nach § 32,
- 9.
Entscheidung über die Eingehung von Verbindlichkeiten im Wert von mehr als 50 000 Euro,
- 10.
Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
- 11.
Entscheidung über die Beteiligung an Unternehmen nach § 33 Abs. 3,
- 12.
Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln nach § 34 Satz 1 Nr. 11.
(2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Landesmedienanstalt.