§ 36 NMedienG - Persönliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Mitglied der Versammlung darf nicht sein, wer
- 1.
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist,
- 2.
Mitglied des Landtages ist, ausgenommen Fälle der Entsendung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1,
- 3.
in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter steht oder für diesen als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist oder Mitglied eines Aufsichtsorgans eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ist,
- 4.
privater Rundfunkveranstalter oder Anbieter eines rundfunkähnlichen Telemediums, einer Medienplattform, Benutzeroberfläche, eines Medienintermediär oder Träger einer technischen Übertragungseinrichtung ist, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem solchen Veranstalter, Anbieter oder Träger steht, von einem solchen abhängig ist oder an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist oder
- 5.
nicht zum Landtag wählbar ist.
(2) Tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung der Versammlung.