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§ 46 NMedienG - Finanzierung der Landesmedienanstalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Der Landesmedienanstalt stehen 73 Prozent des in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag zu. 2Aus diesem Anteil und durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren deckt sie ihren Finanzbedarf. 3Die Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 34 Satz 1 Nr. 11 wird aus Landesmitteln oder Drittmitteln finanziert, soweit diese gesondert bereitgestellt werden. 4Die Landesmedienanstalt ist berechtigt, Verwaltungskosten in angemessenem Umfang aus diesen Mitteln zu decken.

(2) 1Die Landesmedienanstalt erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach § 20 Abs. 4 JMStV. 2Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. 3Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt in ihrer Kostensatzung.

(3) 1Der NDR verwendet 22 Prozent des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag sowie den ihm zustehenden Anteil am Rundfunkbeitrag, den die Landesmedienanstalt nicht in Anspruch nimmt, im Benehmen mit dem Land für die Förderung der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produktionen einschließlich kultureller und multimedialer Angebote sowie die Förderung von Filmfesten, soweit sich diese Vorhaben innerhalb seines Angebotsauftrags halten. 2Dabei sollen Film- und Fernsehproduktionen von Produktionsunternehmen angemessen berücksichtigt werden, an denen der NDR nicht, auch nicht mittelbar, beteiligt ist. 3Weitere 5 Prozent des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag verwendet der NDR im Rahmen seines Angebotsauftrags und im Benehmen mit dem Land für die Förderung niedersächsischer Musikfeste, Orchester und Ensembles sowie für die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Niedersachsen.