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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 41 NMedienG - Fachausschüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

1Die Versammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse. 2Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Veranstaltern ist unzulässig. 3 § 40 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.