§ 41 NMedienG - Fachausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- NMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
1Die Versammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse. 2Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Veranstaltern ist unzulässig. 3§ 40 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.