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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 40 NMedienG - Sitzungen der Versammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Die Sitzungen der Versammlung werden nach Anhörung des Versammlungsvorstandes von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 2Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Versammlung oder von mindestens zwei Mitgliedern des Versammlungsvorstandes oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss die Versammlung einberufen werden. 3Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.

(2) 1Die Sitzungen sind öffentlich. 2Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. 3Angelegenheiten des Personals der Landesmedienanstalt und Angelegenheiten, bei denen die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter erörtert werden könnten, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln.

(3) Auf Verlangen der Versammlung sollen Veranstalter von privatem Rundfunk, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären sowie die für den Inhalt des Programms Verantwortlichen an der Sitzung teilnehmen.

(4) 1Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil. 2Mitglieder der Personalvertretung können an den Sitzungen teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort zu erteilen.

(5) 1Die Staatskanzlei kann zu den Sitzungen der Versammlung eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. 2Diese oder dieser ist jederzeit zu hören.