Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 43 NMedienG - Direktorin oder Direktor

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2 § 36 gilt entsprechend. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; die Versammlung kann jedoch mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Versammlung beschließen, von einer Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt, die bisherige Direktorin oder den bisherigen Direktor erneut zu wählen. 5Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund möglich.

(2) 1Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung, der Kommission für Zulassung und Aufsicht, der Gremienvorsitzendenkonferenz, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich oder der Kommission für Jugendmedienschutz zugewiesen sind. 2Sie oder er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Landesmedienanstalt. 3Bei Abschluss des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor vertritt die oder der Vorsitzende der Versammlung die Landesmedienanstalt.

(3) 1Die Direktorin oder der Direktor kann in den Fällen des § 11 Abs. 3 bis 5 und des § 109 MStV im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Versammlung oder bei deren oder dessen Verhinderung mit einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unaufschiebbare Entscheidungen anstelle der Versammlung treffen. 2Die Versammlung ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.