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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 34 NMedienG - Aufgaben der Landesmedienanstalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

1Die Landesmedienanstalt hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Entscheidung über die Zulassung privater Rundfunkveranstalter,

  2. 2.

    Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

  3. 3.

    Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter sowie Anbieter von Telemedien, einschließlich Medienplattformen, Benutzeroberflächen, Medienintermediären und Video-Sharing-Diensten, mit Ausnahme der Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung,

  4. 4.

    Entscheidungen im Zusammenhang mit der Belegung von Medienplattformen mit Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien,

  5. 5.

    Beratung der privaten Rundfunkveranstalter sowie der Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären,

  6. 6.

    Förderung des Bürgerrundfunks einschließlich seiner Verbreitung,

  7. 7.

    Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,

  8. 8.

    Förderung der rundfunktechnischen Infrastruktur für digitalisierte Übertragungstechniken und Förderung neuartiger Übertragungstechniken nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages,

  9. 9.

    Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Gewinnung zusätzlicher und zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Übertragungskapazitäten,

  10. 10.

    Förderung von Projekten zur Entwicklung und Stärkung der Medienkompetenz beim Umgang mit Rundfunk und Telemedien,

  11. 11.

    Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeitende von Veranstaltern lokaler oder regionaler Rundfunkprogramme, Presseverlagen sowie Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien mit Sitz in Niedersachsen, soweit diese Maßnahmen der Stärkung des Qualitätsjournalismus dienen und die Landesmedienanstalt hierfür Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Vergabe erhält; das Nähere regelt die Landesmedienanstalt in einer Fördersatzung,

  12. 12.

    Wahrnehmung von sonstigen den privaten Rundfunk betreffenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind, und

  13. 13.

    Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 12.

2Die Landesmedienanstalt ist die nach Landesrecht für private Rundfunkveranstalter und Anbieter zuständige Landesmedienanstalt und Stelle im Sinne des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.