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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 44 NMedienG - Beschäftigte der Landesmedienanstalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Landesmedienanstalt bestimmen sich nach den für Beschäftigte im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften. 2Die Eingruppierung und die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die Staatskanzlei kann Ausnahmen zulassen. 3Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von der Landesmedienanstalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.

(2) 1Die vorhandenen Stellen sind nach ihrer Art sowie nach Besoldungs- und Entgeltgruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. 2Der Stellenplan ist einzuhalten. 3Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.