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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 35 NMedienG - Zusammensetzung der Versammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) In die Versammlung entsenden

  1. 1.

    je ein Mitglied die Parteien, die zu Beginn der Amtszeit der Versammlung mit einer Fraktion im Landtag vertreten sind,

  2. 2.

    ein Mitglied die kommunalen Spitzenverbände,

  3. 3.

    ein Mitglied die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,

  4. 4.

    ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,

  5. 5.

    ein Mitglied gemeinsam der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,

  6. 6.

    ein Mitglied gemeinsam der DITIB-Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften, die SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime und die Alevitische Gemeinde Deutschland,

  7. 7.

    zwei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund,

  8. 8.

    ein Mitglied die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,

  9. 9.

    ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,

  10. 10.

    zwei Mitglieder die Unternehmerverbände,

  11. 11.

    ein Mitglied die Handwerksverbände,

  12. 12.

    ein Mitglied der Verband der Freien Berufe,

  13. 13.

    ein Mitglied das Landvolk,

  14. 14.

    ein Mitglied der Landesfrauenrat,

  15. 15.

    ein Mitglied der Landesjugendring,

  16. 16.

    ein Mitglied der Landessportbund,

  17. 17.

    ein Mitglied der Landesmusikrat,

  18. 18.

    ein Mitglied das Film- und Medienbüro,

  19. 19.

    ein Mitglied der Deutsche Journalisten-Verband,

  20. 20.

    ein Mitglied gemeinsam der Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage und Digitalpublisher und der Verband der Zeitschriftenverlage,

  21. 21.

    ein Mitglied der Landesverband Bürgermedien,

  22. 22.

    ein Mitglied gemeinsam der Deutsche Lehrerverband, der Verband Bildung und Erziehung und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

  23. 23.

    ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund,

  24. 24.

    ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege,

  25. 25.

    ein Mitglied der Lesben- und Schwulenverband,

  26. 26.

    ein Mitglied der Flüchtlingsrat,

  27. 27.

    ein Mitglied die Verbraucherzentrale,

  28. 28.

    ein Mitglied die Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung,

  29. 29.

    ein Mitglied gemeinsam die Umweltverbände (Bund für Umwelt und Naturschutz und Naturschutzbund),

  30. 30.

    ein Mitglied der Humanistische Verband,

  31. 31.

    ein Mitglied die Landesarmutskonferenz,

  32. 32.

    ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur,

  33. 33.

    ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände.

(2) Die oder der Vorsitzende der Versammlung fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung die in Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auf, die für die neue Amtszeit zu entsendenden Mitglieder zu benennen.

(3) 1Soweit die in Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auch in anderen Ländern bestehen, ist die Entscheidung über die Entsendung durch in Niedersachsen bestehende Teile der Organisationen und Gruppen zu treffen. 2Können sich in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5, 6, 20, 22 und 29 die Organisationen und Gruppen nicht auf die jeweils gemeinsam zu bestimmenden Mitglieder einigen, so wird das Mitglied entsandt, für das sich die Mehrheit der Organisationen und Gruppen entscheidet. 3Kommt danach keine Entscheidung zustande, so entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen und Gruppen. 4Das Los zieht eine von den Organisationen und Gruppen gemeinsam bestimmte Person. 5Jede Organisation oder Gruppe darf durch ein von ihr benanntes Mitglied beim Ziehen des Loses vertreten sein.

(4) 1Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. 2Organisationen und Gruppen, die ein Mitglied entsenden, müssen bei einem geplanten Personenwechsel abwechselnd eine Frau und einen Mann benennen. 3Organisationen und Gruppen, die zwei Mitglieder entsenden, müssen jeweils eine Frau und einen Mann benennen. 4Die Entsendung eines diversen Mitglieds ist jederzeit möglich. 5Kann eine Organisation oder Gruppe aufgrund ihrer Zusammensetzung die Anforderungen der Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, ist dies gegenüber dem Versammlungsvorstand bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen; der Vorstand entscheidet, ob auf dieser Grundlage eine Ausnahme zugelassen werden kann. 6Die entsendenden Organisationen sind aufgerufen, Mitglieder zu benennen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit die Wertvorstellungen der sie entsendenden Organisation oder Gruppe in die Arbeit der Versammlung einbringen können.

(5) 1Die oder der Vorsitzende der Versammlung stellt unverzüglich fest, ob die Entsendung ordnungsgemäß ist, insbesondere ob ihr Hinderungsgründe nach § 36 entgegenstehen. 2Soweit die Ordnungsmäßigkeit bis zum nächsten Zusammentritt der Versammlung noch nicht festgestellt worden ist, bleiben diese Sitze in der Versammlung frei. 3Auf Antrag der oder einer entsendenden Organisation oder Gruppe kann ein Mitglied aus der Versammlung abberufen werden, wenn es aus der oder einer entsendungsberechtigten Organisation oder Gruppe ausgeschieden ist oder mindestens ein Jahr lang nicht an den Sitzungen der Versammlung und seiner Ausschüsse teilgenommen hat oder voraussichtlich nicht teilnehmen kann. 4Über den Antrag entscheidet die Versammlung. 5Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, die Versammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder etwas anderes. 6Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach den Sätzen 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. 7Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Bestimmungen zu entsenden.

(6) Die Zahl der Mitglieder der Versammlung verringert sich, soweit und solange

  1. 1.

    Mitglieder nicht nach Absatz 1 oder 5 Satz 7 entsandt worden sind,

  2. 2.

    die Ordnungsmäßigkeit der Entsendung nach Absatz 5 Satz 1 deshalb nicht festgestellt werden kann, weil Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Entsendung trotz Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden weder von der entsendenden Vereinigung noch von dem entsandten Mitglied ausgeräumt werden.

(7) 1Die Amtszeit der Versammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. 2Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.