Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.06.2009, Az.: 7 B 2222/09

Subjektives Recht eines Dritten auf Einschreiten der Landesmedienanstalt gegen einen privaten Rundfunkveranstalter zwecks Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung; Geltendmachen einer Verpflichtung einer Landesmedienanstalt zur Untersagung einer geplanten Ausstrahlung der Sendung "Erwachsen auf Probe" im Wege der Aufsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.06.2009
Aktenzeichen
7 B 2222/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 16459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0603.7B2222.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Dritten, die nicht an der Produktion der Fernsehsendung beteiligt oder Gegenstand der Berichterstattung sind, steht kein subjektives Recht auf Einschreiten der Landesmedienanstalt gegen einen privaten Rundfunkveranstalter mit dem Ziel zu, die Ausstrahlung einer Fernsehsendung vorab zu untersagen.

Aus dem Entscheidungstext

1

Die Antragsteller begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Wege der Aufsicht gegen die Beigeladene einzuschreiten, um so die für heute Abend geplante Ausstrahlung der Sendung "Erwachsen auf Probe" zu verhindern.

2

Die Antragstellerin zu 1) ist ein Elternnetzwerk in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der Antragsteller zu 2) ein sechsfacher Familienvater und Sprecher der Antragstellerin zu 1).

3

Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2.6.2009 - vergeblich - aufgefordert, gegen die Ausstrahlung der Sendung "Erwachsen auf Probe" am 3.6.2009 unverzüglich einzuschreiten.

4

Die Antragsteller haben daraufhin am 3.6.2009 beim Verwaltungsgericht Hannover um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit der Begründung, die Ausstrahlung der Sendung "Erwachsen auf Probe" müsse verhindert werden, da gravierende Menschenwürdeverletzungen zu befürchten seien. Kinder würden zu Objekten herabgewürdigt, ihre Menschenwürde werde schwer verletzt. Zudem werde dem Fernsehzuschauer suggeriert, dass die Vermietung von Kindern "normal" geworden sei. Bereits schwangere Mädchen im Teenageralter könnten durch die Sendungen, in denen vollkommen überforderte Teenager-Pärchen in - aus pädagogischer und familiärer Sicht - abschreckender Art und Weise gezeigt werden, ermuntert und geradezu aufgefordert werden, die Schwangerschaft abzubrechen oder ihr Kind abzutreiben.

5

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen die Ausstrahlung des TV-Formats "Erwachsen auf Probe" (geplanter Beginn der Sendung: 3.6.2009, 20.15 Uhr, H.) zumindest vorläufig und bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens im Wege einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Ordnungsverfügung zu untersagen.

6

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie halten den Antrag für unzulässig und unbegründet.

8

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

9

Die Antragsteller haben den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Den Antragstellern steht ein subjektives Recht auf Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene nicht zu. Die in der Antragsschrift zitierten Grundrechte können einen Anspruch auf ein Einschreiten gegen die Beigeladene schon deshalb nicht begründen, weil die Antragsteller weder an der Produktion der Sendung beteiligt noch Gegenstand der Berichterstattung sind.

10

Auch nach den einfachgesetzlichen Vorschriften des Niedersächsischen Mediengesetzes - NMedienG - über die Aufsicht, die allein als mögliche Anspruchsgrundlagen in Frage kommen, steht den Antragstellern ein subjektives Recht nicht zur Seite. Nach § 39 Nr. 2 NMedienG übt die Antragsgegnerin die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter aus; sie wird nach § 12 Abs. 3 NMedienG rechtsaufsichtlich tätig, wenn sie feststellt, dass durch eine Sendung gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Die Aufsicht der Antragsgegnerin über die Programmgestaltung der privaten Betreiber dient aber allein dem öffentlichen Interesse an der Kontrolle der Programmgestaltung der Betreiber hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Ausgestaltung und als institutionelle Zielsetzung nicht auch rechtlich geschützten Interessen Dritter (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 9.9.1993 - Bs III 334/93 - NJW 1994, S. 73).

11

Dessen ungeachtet setzt eine rechtsaufsichtliche Maßnahme der Antragsgegnerin die Ausstrahlung der Sendung voraus. Eine vorbeugende Kontrolle wird nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich durch die von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannten "Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen" (FSF) ausgeübt, die die Sendung in ihrer Sitzung am 15.04.2009 geprüft und einer Ausstrahlung zur vorgesehenen Sendezeit zugestimmt hat. Das Gericht kann nicht im Voraus seine Haltung an die Stelle der FSF setzen.