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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 33 NMedienG - Rechtsform, Organe, Beteiligungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) 1Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (Landesmedienanstalt - NLM) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Hannover und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. 3Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung dürfen der Landesmedienanstalt nicht übertragen werden. 4Die Landesmedienanstalt besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienstsiegel. 5Sie gibt sich eine Hauptsatzung.

(2) 1Die Organe der Landesmedienanstalt sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor. 2Als weitere Organe dienen der Landesmedienanstalt die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich sowie die Kommission für Jugendmedienschutz nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Die Landesmedienanstalt kann sich im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach § 34 an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person beteiligen. 2Bei der Beteiligung hat die Landesmedienanstalt eine angemessene Vertretung ihrer Interessen, insbesondere eine Vertretung im Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ, und eine Prüfung ihrer Betätigung bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318 des Handelsgesetzbuchs sicherzustellen.