Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.01.2015, Az.: 7 W 1/15 (L)

Gebühren für ein Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.01.2015
Aktenzeichen
7 W 1/15 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 14679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0128.7W1.15L.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 28.11.2014

Fundstellen

  • AUR 2015, 181-182
  • AuUR 2015, 181-182

Amtlicher Leitsatz

Für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt, aufgrund der Erklärung des Eigentümers den Hofvermerk im Grundbuchamt zu löschen, ist eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben. Als Geschäftswert, nach welchen sich die Gebühr bemisst, erscheint im Regelfall der einfache Einheitswert als angemessen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Celle vom 28. November 2014 geändert.

Für das vorliegende Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts nach § 3 HöfeVfO, den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, sind Gebühren nach Nr. 15112 KV-GNotKG nach einem Geschäftswert von 33.796,00 € zu erheben.

Gründe

I.

Der im Rubrum genannte Beteiligte hat unter dem 18. September 2013 beantragt, den Hofvermerk im Grundbuch betreffend seinen Grundbesitz zu löschen. Das entsprechende Ersuchen ist vom Landwirtschaftsgericht mit Verfügung vom 25. September 2013 an das Grundbuchamt gestellt worden. Die entsprechende Löschung durch das Grundbuchamt ist gemäß Eintragungsbekanntmachung vom 11. Oktober 2013 erfolgt. Gemäß Vermerk vom 4. November 2013 sind vom Landwirtschaftsgericht gemäß § 18 HöfeVfO keine Kosten erhoben worden.

Gegen den Kostenvermerk vom 4. November 2013 hat die Bezirksrevisorin unter dem 25.11.2014 Erinnerung eingelegt (Bl. 7 f. d. A.). Seit dem 1. August 2013 gelte das GNotKG, während § 18 HöfeVfO außer Kraft getreten sei. Damit sei die durch § 18 HöfeVfO a. F. angeordnete Kostenfreiheit entfallen, sodass nach Nr. 15112 KV-GNotKG, nach der für "Verfahren im Übrigen" eine 0,5 Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A - anfalle, Kosten anzusetzen seien.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Celle hat die Erinnerung der Bezirksrevisorin durch den angefochtenen Beschluss vom 28. November 2014 zurückgewiesen. Die Erklärung des Hofeigentümers nach § 1 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. HöfeO beinhalte nicht den "Antrag" auf Löschung des Hofvermerks, sondern sei nur eine Erklärung. Das daraus resultierende Ersuchen an das Grundbuchamt erfolge von Amts wegen. Somit komme eine Kostenhaftung des Hofeigentümers nach § 22 GNotKG von vornherein nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG zugelassene Beschwerde, mit der die Bezirksrevisorin ihren gegenteiligen Standpunkt weiter verfolgt. Nach § 3 Abs. 1 HöfeVfO werde gerade zwischen dem Amtsverfahren (Nr. 1) einerseits und dem Antragsverfahren (Nr. 2) andererseits unterschieden. Die Abgabe der negativen Hofeserklärung setze das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO in Gang und sei gebührenrechtlich als Antragsverfahren zu behandeln.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 nicht abgeholfen und dem Landwirtschaftssenat zur Entscheidung vorgelegt. Der insoweit zuständige Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15. Januar 2015 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache dem Senat übertragen.

II.

Die vom Amtsgericht nach § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG zugelassene Beschwerde ist begründet.

1. Nach § 1 Abs. 4 HöfeO kann der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne von Abs. 1 der genannten Vorschrift gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung abgeben, dass seine Besitzung entweder ein Hof oder aber kein Hof mehr sein soll. Das Landwirtschaftsgericht prüft sodann den Sachverhalt und stellt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO ein entsprechendes Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt. Dabei war nach § 18 HöfeVfO a. F. ausdrücklich angeordnet, dass für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks Auslagen und Gebühren nicht erhoben werden.

Mit Außerkrafttreten der genannten Vorschrift und Inkrafttreten des neuen GNotKG ab dem 1. August 2013 ist die bis dahin angeordnete Gebührenfreiheit nur teilweise übernommen worden, nämlich nur für den Vollzug der Eintragung durch das Grundbuchamt. Dies folgt aus Nr. 14160 KV-GNotKG. Denn mit einer Festgebühr von 50 € sind danach nur die dort ausdrücklich genannten Tätigkeiten belegt, wozu die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks im Grundbuch durch das Grundbuchamt nicht gehört. Damit sei, so die Kommentarliteratur mit Hinweis auf die Motive des Gesetzgebers (vgl. HK-GNotKG/Drempetic, 1. Aufl. 2013, KV Nr. 14160, Rn. 21 a. E. und Korintenberg/Hey`l, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Nr. 14160 KV, Rn. 22), § 18 HöfeVfO a. F. in Nr. 14160 KV-GNotKG integriert worden. Dem entsprechend heißt es in der Bundestags-Drucksache 17/11471, S. 210, die bisher in § 18 HöfeVfO geregelte Gebührenfreiheit der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks müsse nicht mehr explizit geregelt werden, da die Gebühr Nr. 14160 nur in den in der Anmerkung abschließend aufgezählten Fällen entstehen solle und der Hofvermerk hier nicht genannt sei.

Hiervon zu unterscheiden ist aber das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren. Für Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten sind andere, eigenständige Gebührentatbestände geschaffen worden, nämlich im nachfolgenden Hauptabschnitt 5, Abschnitt 1, Nrn. 15110 ff. KV-GNotKG.

Hinsichtlich der Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks ist der Grundbucheintragung ein landwirtschaftsgerichtliches Verfahren vorgeschaltet, das gebührenrechtlich den genannten Nummern des Kostenverzeichnisses unterfällt. Der Eintragung im Grundbuch durch das Grundbuchamt geht nämlich die Entgegennahme der - hier negativen - Hofeserklärung und die Prüfung des Sachverhalts durch das Landwirtschaftsgericht sowie das daraus resultierende Eintragungsersuchen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO voraus.

Für diese Tätigkeit des Landwirtschaftsrichters ist Nr. 15112 KV-GNotKG einschlägig. Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Löschung des Hofvermerks gemäß §§ 3, 8 HöfeVfO fällt unter Nr. 15112 und löst diesen Gebührentatbestand aus (vgl. Korintenberg/Fackelmann, aaO., Nr. 15112 KV, Rn. 20). In der Kommentierung von Giers (HK-GNotKG/Giers, aaO., KV Vorbem 1.5.1.1., Rn. 2) heißt es dazu ausdrücklich, die frühere Gebührenfreiheit nach § 18 HöfeVfO sei - entgegen der Auffassung des Gesetzgebers (s. o. zit. BT-Drucksache) - weggefallen. Die Gebührenfreiheit nach der neuen Vorschrift der Nr. 14160 KV betreffe "nur die Gebühren nach Hauptabschnitt 4, Abschnitt 1 in Grundbuchsachen. Entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers folgt daraus keine Gebührenfreiheit vor dem Landwirtschaftsgericht. Nummer 14160 gilt allein für das Grundbuchamt und hat im Unterschied zu § 18 HöfeVfO aF keine Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht. Beide Verfahren bilden keine Einheit. Vielmehr ist zwischen dem Ersuchen des Landwirtschaftsrichters auf Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks gem. §§ 3, 8 HöfeVfO, Vereinigung von Grundstücken oder Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks gem. § 6 Abs. 4, 7 Abs. 1 HöfeVfO und der vom Rechtspfleger des Grundbuchamts vorgenommenen Eintragung bzw. Löschung zu unterscheiden. Da eine Regelung, wonach für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts keine Gebühr erhoben wird (im Unterschied zur Entgegennahme der der Ausschlagung des Anfalls des Hofes nach § 11 HöfeO), nach Aufhebung von § 18 HöfeVfO aF nicht mehr besteht, unterfallen diese Verfahren der Nummer 15112."

An diese neue gebührenrechtliche Gesetzeslage sind die Gerichte, was das Amtsgericht mit seinem angefochtenen Beschluss auch nicht in Zweifel zieht, gebunden. Sofern der Gesetzgeber demgegenüber die Absicht gehabt haben sollte, das gesamte Eintragungsverfahren einschließlich des landwirtschaftsgerichtlichen Löschungsersuchens gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO nach Abgabe der negativen Hofeserklärung gebührenfrei zu stellen, was sich der oben zitierten BT-Drucksache nach Auffassung des Senats allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, so müsste er dies durch eine entsprechende Korrektur in Nr. 15112 KV-GNotKG ausdrücklich anordnen.

Die nach neuer Rechtslage gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG bestehende Gebührenpflicht kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass man das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO nicht als Antrags-, sondern als Amtsverfahren ansieht. Auch die Kommentarliteratur zur HöfeO unterscheidet, ebenso wie die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde, entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 HöfeVfO zwischen dem Löschungsersuchen von Amts wegen nach Nr. 1 und dem Löschungsersuchen aufgrund Eigentümererklärung nach Nr. 2 (vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl. 2012, § 1 HöfeO, Rn. 157, 165). Demgegenüber erscheint die Argumentation, der Eigentümer beantrage nicht, sondern erkläre nur, anschließend werde der Landwirtschaftsrichter auf Grund dieser Erklärung von Amts wegen tätig, konstruiert, um auf diese Weise den Gebührenanfall zu vermeiden. Wäre diese Argumentation - objektiv und ohne Rücksicht auf die Gebührenfrage - überzeugend, so hätte die Kommentarliteratur bereits vor dem Inkrafttreten des GNotKG kommentieren müssen, der Landwirtschaftsrichter stelle das Eintragungsersuchen von Amts wegen, wenn ihm entweder der Wegfall der Hofeseigenschaft bekannt werde oder der Eigentümer eine entsprechende Erklärung abgebe. Derartige Ausführungen finden sich in bisherigen Kommentierungen zu § 1 Abs. 4 HöfeO bzw. zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO aber - in Befolgung der von § 3 Abs. 1 HöfeVfO vorgegebenen Differenzierung zwischen Nr. 1 einerseits und Nr. 2 andererseits - gerade nicht. Auch die aktuelle Kommentierung zu dem neu geschaffenen Gebührentatbestand nach Nr. 15112 KV-GNotKG zieht im Übrigen die Gebührenpflicht offensichtlich nicht bereits im Hinblick auf § 22 GNotKG in Zweifel, andernfalls die oben zitierten Ausführungen von Giers (HK-GNotKG/Giers, aaO., KV Vorbem 1.5.1., Rn. 2) letztlich ins Leere laufen würden.

2. Der Geschäftswert beträgt 33.796,00 €. Dies entspricht der Angabe des letzten Einheitswertes durch den beteiligten Hofeigentümer (Bl. 2 d. A.). Da das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO den speziellen Wertvorschriften für landwirtschaftsgerichtliche Verfahren gemäß §§ 48 und 76 GNotKG nicht unterfällt, ist letztlich eine Wertbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen (§ 36 Abs. 1 GNotKG i. V. m. § 48 GNotKG analog). Insoweit erscheint der einfache Einheitswert als angemessen (vgl. HK-GNotKG/Giers, aaO., § 76, Rn. 32).

III.

1. Eine Entscheidung über Gebühren und Kosten sowie den Wert des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gemäß § 81 Abs. 8 GNotKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

2. Der Beschluss ist gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG nicht anfechtbar.