Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.01.2015, Az.: 2 W 271/14
Befreiung eines niedersächsischen Wasserzweckverbands von der Zahlung der Gerichtsvollziehergebühren auf Grundlage seiner Verbandsordnung; Kommunaler Zusammenschluss des öffentlichen Rechts als Kostenschuldner; Befreiung eines Wasserzweckverbandes in Niedersachsen von der Zahlung der Gerichtsvollziehergebühren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.01.2015
- Aktenzeichen
- 2 W 271/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 10420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2015:0108.2W271.14.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 NKomZG
- §§ 7 ff. NKomZG
- § 2 GKG
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG
- § 1 Abs. 3 Nds. GGebBefrG
- § 108 JustizG
- GGebBefrG ND § 1
- JustizG ND § 108
Fundstelle
- JurBüro 2015, 201-203
Amtlicher Leitsatz
Ein Wasserzweckverband, der nach seiner Verbandsordnung keine Gewinne erzielen darf, ist in Niedersachsen von der Zahlung der Gerichtsvollziehergebühren befreit.
Gründe
I.
Der Kostenschuldner ist ein Zweckverband im Sinne von §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG). Verbandsmitglieder sind die in Anlage 1 der Satzung aufgeführten Gebietskörperschaften.
Gemäß § 3 seiner Verbandsordnung nimmt der Kostenschuldner für die Verbandsmitglieder die Aufgaben der Versorgung der Verbandsmitglieder mit Trink- und Brauchwasser sowie gegebenenfalls auch der Abwasserentsorgung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge wahr. Nach § 6 Abs. 4 der Verbandsordnung darf der Kostenschuldner keinen Gewinn erzielen. Gleichwohl erwirtschaftete Überschüsse werden im Haushalt des Kostenschuldners als Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden 3 Jahre lang vorgetragen und mit eventuellen Unterdeckungen der Folgejahre ausgeglichen. Sofern nach Ablauf der 3 Jahre der Überschuss nicht vollständig ausgeglichen ist, wird der verbleibende Restbetrag an die Kunden rückvergütet.
Mit Antrag vom 7. Februar 2014 erteilte der Kostenschuldner dem Obergerichtsvollzieher L. bei dem Amtsgericht Peine einen Vollstreckungsauftrag, für den der Gerichtsvollzieher mit Kostenrechnung vom 14. April 2014 Gebühren in Höhe von EUR 15,00 nach Nr. 604 KV GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung sowie Auslagen in Höhe von EUR 11,50 erhob.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Kostenschuldners vom 24. April 2014 hat das Amtsgericht Peine die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers abgeändert und mit Beschluss vom 13. Mai 2014 auf die Auslagen in Höhe von EUR 11,50 unter Nichterhebung der Gerichtsvollziehergebühren reduziert. Mit Beschluss vom 7. August 2014 (fälschlicherweise mit Datumsangabe "07.08.2013") hat sodann das Amtsgericht erneut im Wege der Abhilfeentscheidung die Höhe der zu erstattenden Auslagen ohne nähere Angaben zur Berechnung auf Kosten für Pauschale und Wegegeld in Höhe von nunmehr "zusammen EUR 13,00" festgesetzt. Zur Begründung der Nichterhebung der Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von EUR 15,00 hat das Amtsgericht ausgeführt, der Kostenschuldner sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit (Nds. GGebBefrG) gebührenbefreit.
Gegen diesen Beschluss hat die Landeskasse die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt. Sie hat dabei die Ansicht vertreten, bei dem Kostenschuldner handele es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen mit eigenem Haushalt, wie auch den Veröffentlichungen 2009 bis 2013 im Amtsblatt zu entnehmen sei. Dieser Umstand stehe nach § 2 GKG einer Gebührenbefreiung entgegen.
Der Kostenschuldner ist der Beschwerde entgegen getreten. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, er betreibe kein Unternehmen mit Gewinnerwirtschaftung. Damit könne eine Befreiung von den Gebühren des Gerichtsvollziehers nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nds. GGebBefrG beansprucht werden. § 2 Abs. 3 GKG sehe ausdrücklich vor, dass landesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben. Die fehlende Gewinnorientierung des Wasserzweckverbandes sei nicht nur § 6 Abs. 4 der Verbandsordnung, sondern auch den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu entnehmen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2014 die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Peine vom 7. August 2014 zurückgewiesen und wie das Amtsgericht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nds. GGebBefrG bejaht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Kostenschuldner handele es sich um einen kommunalen Zusammenschluss des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG, der nicht als wirtschaftliches Unternehmen anzusehen sei. Der nicht legal definierte Begriff des "wirtschaftlichen Unternehmens" sei dabei unbeschadet der kommunalrechtlichen Begriffsstruktur vor allem nach dem Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht zu beurteilen. Der Kostenschuldner verfolge insoweit aber schon nach § 6 Abs. 4 seiner Verbandsordnung keine Gewinnerzielungsabsicht. Nichts anderes ergebe sich auch nach den von der Kammer eingesehenen Jahresabschlüssen des Kostenschuldners, denen für das Jahr 2008 ein erheblicher Verlust in Höhe von EUR 1,9 Millionen, für das Jahr 2009 ein leichter Verlust in Höhe von EUR 80.000,00, für das Jahr 2010 ein Verlust in Höhe von EUR 163.000,00, für das Jahr 2011 ein Überschuss in Höhe von EUR 210.000,00, für das Jahr 2012 ein Überschuss in Höhe von gut EUR 480.000,00 und für das Jahr 2013 ein Überschuss von knapp EUR 148.000,00 zu entnehmen sei.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts vom 20. November 2014 wendet sich die Landeskasse mit der weiteren Beschwerde.
Sie vertritt unter Bezugnahme und Wiederholung ihres bisherigen Vortrags weiterhin die Ansicht, der Kostenschuldner könne sich nicht auf eine Befreiung von der Zahlung der Gerichtsvollziehergebühr berufen, weil eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die einen eigenen Haushalt habe, selbst bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht nach § 2 GKG keine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen könne. Dies gelte beispielsweise auch für die Arbeitsgemeinschaft Agentur für Arbeit, die bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Träger der Sozialhilfe nicht kostenbefreit sei. Der Kostenschuldner verwalte sich aber gemeinsam mit dem Wasserverband P. mit eigenem Haushalt selbst.
Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Dezember 2014 ergänzend angeführt, das Vorliegen eines eigenen Haushaltes stelle kein taugliches Differenzierungskriterium für die Frage der Gebührenbefreiung dar.
II.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist infolge der ausdrücklichen Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig. Dass nicht ansatzweise ein Zulassungsgrund bestanden hat, ändert hieran nichts. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG ist die Beschwerde nur bei grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943, 1944 [BGH 27.03.2003 - V ZR 291/02] m.w.N.). Im Streitfall fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit. Eine Klärungsbedürftigkeit im vorgenannten Sinn liegt nur dann vor, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage (in Rechtsprechung und Literatur) tatsächlich umstritten ist (vgl. BGH a.a.O.). Eine in diesem Sinne umstrittene und damit klärungsbedürftige Rechtsfrage existiert nicht. Das Landgericht zeigt auch nicht auf, worin diese liegen könnte. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Senat erst mit Beschluss vom 21. Mai 2013 in einem vergleichbaren Fall zu den Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GGebBefrG für einen kommunalen Zweckverband der Abfallwirtschaft (OLG Celle, 2 W 197/13, NVwZ 2013, 868 [BVerwG 21.02.2013 - BVerwG 5 C 9.12]) entschieden hat und das Landgericht sich im angegriffenen Beschluss ausdrücklich an dieser Entscheidung des Senats orientiert.
Der Umstand, dass die Vorschrift des § 1 Nds. GGebBefrG zum 31. Dezember 2014 durch den nahezu wort- und inhaltsgleichen § 108 des Gesetzes über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz (Nds. GVBl. Nr. 26/2014, S. 454) ersetzt worden ist, zeigt im Übrigen, dass auch der Gesetzgeber im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG offensichtlich keinen weiteren Regelungsbedarf sieht.
Die Beschwerdebefugnis der Landeskasse folgt daraus, dass das Landgericht den die Kostenrechnung zu ihrem Nachteil abändernden Beschluss des Amtsgerichts hinsichtlich der Nichterhebung der Gerichtsvollziehergebühren nach Nr. 604 GvKostG in Höhe von EUR 15,00 bestätigt hat.
2.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO.
a)
Soweit mit der weiteren Beschwerde seitens der Landeskasse geltend gemacht wird, dass § 2 Abs. 1 GKG einer Gebührenbefreiung des Kostenschuldners entgegenstehe, weil der Wasserzweckverband aufgrund eines eigenen Wirtschaftsplanes tätig werde und nur die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung befreit seien, ist dieser Einwand offensichtlich unzutreffend, weil bereits die Voraussetzungen der vorgebrachten bundesgesetzlichen Norm des § 2 Abs. 1 GKG vom Streitfall ersichtlich nicht betroffen sind. Einschlägig ist vielmehr die durch § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG ausdrücklich für anwendbar erklärte Kosten- und Gebührenbefreiung durch landesrechtliche Vorschriften, hier die Gebührenfreiheit von Kommunen durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 des niedersächsischen Gesetzes über die Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nds. GGebBefrG) in der Fassung vom 13. Oktober 2011. Die landesrechtlichen Vorschriften sehen eine § 2 Abs.1 GKG vergleichbare Einschränkung der Gebührenbefreiung jedoch nicht vor.
b)
Der Kostenschuldner ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nds. GGebBefrG von der Zahlung der Gerichtsvollziehergebühren befreit.
Nach dieser Vorschrift sind Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts im Bundesland Niedersachsen von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungen erheben, wie auch nach Absatz 3 der Vorschrift von den er Zahlung der Gebühren der Gerichtsvollzieher freigestellt, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftliche Unternehmung betrifft.
Der Kostenschuldner gehört zu diesen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nds. GGebBefrG privilegierten Kostenschuldnern.
aa)
Eine Befreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG setzt voraus, dass es sich bei dem Kostenschuldner um einen kommunalen Zusammenschluss des öffentlichen Rechts handelt. Hiervon sind das Amtsgericht wie auch das Landgericht zu Recht ausgegangen.
Der Begriff des kommunalen Zusammenschlusses des öffentlichen Rechts ist gesetzlich nicht definiert. Dem Wortlaut nach sind jedenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts erfasst, in denen sich Kommunen zu irgendeinem Zweck zusammengeschlossen haben. Dies trifft auf einen Zweckverband im Sinne von § 7 Abs. 1 NKomZG, der gemäß § 8 Abs. 1 NKomZG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, jedenfalls dann zu, wenn seine Mitglieder - wie hier aus der Anlage 1 der Verbandsordnung des Kostenschuldners ersichtlich - Kommunen, nämlich Städte und Gemeinden, sind.
bb)
Den Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die Angelegenheit der Gebührenbefreiung vorliegend ein wirtschaftliches Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne betrifft. Dies ist im Ergebnis wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Kostenschuldners zu verneinen.
(1)
Der Begriff der "wirtschaftlichen Unternehmen" ist im Nds. GGebBefrG nicht legal definiert.
Nach dem hergebrachten kommunalrechtlichen Begriffsverständnis sind wirtschaftliche Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts solche Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden könnten (vgl. BGHZ 95, 155). Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG, DNotZ 1994, 703; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519 [OLG Bremen 26.02.1999 - 2 W 103/1998]; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543 [OLG Zweibrücken 16.03.2010 - 4 W 48/09]; Korinthenberg/Bengel/Otto/Reimann/Tiedtke/ Schwarz, GNotKG, 19. Aufl., 2015, § 91 Rz. 15). Dass Unternehmen, deren Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Hand gesetzlich vorgeschrieben ist, die Gebührenprivilegierung erhalten bleibt, hat seinen Grund darin, dass solche Unternehmen nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet sind, sondern auch im Fall von Verlusten ihre Leistungen zum Zwecke der Daseinsvorsorge zu erbringen haben (vgl. BayObLG, DNotZ 1994, 703). Diese Formel zeigt zugleich auf, dass von einem wirtschaftlichen Unternehmen nur gesprochen werden kann, wenn die ausgeübte Tätigkeit derjenigen eines privaten Wirtschaftsunternehmens vergleichbar ist. Es muss sich mithin um eine auf Dauer angelegte, fortgesetzte und planmäßige sowie gewinnorientierte Teilnahme am Wirtschaftsleben handeln (vgl. BayObLG, JurBüro 2003, 99; OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469 [OLG Köln 24.02.1997 - 17 W 474/96]). Der im Wesentlichen zu § 144 KostO ergangenen Rechtsprechung ist insoweit gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543 [OLG Zweibrücken 16.03.2010 - 4 W 48/09]; OLG Naumburg, JurBüro 2008, 155; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1519).
Maßgebendes Abgrenzungskriterium im Rahmen der kostenrechtliche Würdigung ist damit - wie der Senat bereits grundsätzlich in seinem Beschluss vom 21. Mai 2013 (OLG Celle, 2 W 197/13, NVwZ 2013, 868 [BVerwG 21.02.2013 - BVerwG 5 C 9.12]) ausgeführt hat und das Landgericht seiner Entscheidung ebenfalls zutreffend zu Grunde legt -, ob der Kostenschuldner mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird oder Belange einer Einrichtung der Daseinsvorsorge, hier im Rahmen der nach § 50 Abs. 1 WHG statuierten Verpflichtung der Kommunen zur Wasserversorgung, überwiegen.
(2)
Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung ohne Weiteres stand.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kostenschuldner ungeachtet der kommunalrechtlichen Begriffsbestimmung einer wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge nach § 136 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) kostenrechtlich deshalb nicht als wirtschaftliches Unternehmen anzusehen ist, weil er nach den Vorgaben seiner Verbandsordnung gerade keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Dies stellt § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verbandsordnung des Kostenschuldners ausdrücklich klar. § 6 Absatz 4 der Verbandsordnung des Kostenschuldners sieht insoweit zwar vor, dass in einem Wirtschaftsjahr gegebenenfalls erwirtschaftete Überschüsse zunächst als Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden für drei Jahre vorgetragen und mit Unterdeckungen der Folgejahre ausgeglichen werden. Nach drei Jahren nicht ausgeglichene Überschüsse müssen jedoch sodann nach der Verbandsordnung des Kostenschuldners zwingend wieder an die Kunden rückvergütet werden. Eine Ausschüttung von Gewinnen an die Verbandsmitglieder oder eine sonstige Gewinnverwendung ist mit dieser Regelung ausgeschlossen.
Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Landeskasse auch nicht aus § 7 Absatz 1 der Verbandsordnung des Kostenschuldners. Soweit § 7 Absatz 1 Satz 1 der Verbandsordnung die Weiterleitung der Einnahmen aus der laufenden Geschäftsführung an den Wasserverband vorsieht, ist dies ersichtlich allein organisatorischen Gründen geschuldet, weil der Kostenschuldner keine eigenen Anlagen und Einrichtungen unterhält, sondern sich nach § 4 Abs. 1 seiner Verbandsordnung der Verwaltungsorganisation und des Personals des Wasserverbandes P. bedient. Die Gewinnverwendung und die Regelung nach § 6 Abs. 4 der Verbandsordnung bleiben hiervon jedoch schon nach der ausdrücklichen Regelung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verbandsordnung unberührt.
Angesichts der aufgezeigten zwingenden Vorgaben der Verbandsordnung zur Gewinnverwendung kann entgegen der Ansicht der Landeskasse auch weder aus der eigenständigen, dem Ziel einer jedenfalls kostendeckenden Tätigkeit verpflichteten Wirtschaftsführung noch aus dem insoweit eigenständig geführten Rechnungswesen des Zweckverbandes auf eine wirtschaftliches Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht rückgeschlossen werden. Schon nach § 110 Abs. 2 und Abs. 3 NKomVG haben die Kommunen ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich sowie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu führen, ohne dass diese Haushaltsvorgabe einer betriebswirtschaftlichen Gewinnorientierung gleichzustellen wäre. Auch die in den zurückliegenden Geschäftsjahren tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse des Kostenschuldners, die nach den vom Landgericht eingesehenen betriebswirtschaftlichen Jahresabschlüsse der Jahre 2008 bis 2013 in der Gesamtbetrachtung gerade keine Überschüsse ausweisen, sprechen gegen eine Gewinnorientierung. Vielmehr stehen beim Kostenschuldner, wie in der Verbandsordnung vorgegeben, ersichtlich die Belange der Sicherstellung der Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge im Vordergrund.
Nach alledem ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nds. GGebBefrG dem Kostenschuldner die Befreiung von der Gerichtsvollziehergebühren zu gewähren.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.