Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: 19 WF 318/14

Bemessung des amtsgerichtlichen Verfahrenswertes bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.01.2015
Aktenzeichen
19 WF 318/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 30066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0113.19WF318.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Verden - 23.09.2014 - AZ: 5 F 176/14

Fundstellen

  • AGS 2015, 136-137
  • FamRZ 2016, 164
  • FuR 2016, 179

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Verden (Aller) vom 23. September 2014, mit dem der Beschluss vom 21. Juli 2014 aufrechterhalten worden ist, dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf 1.120,70 € festgesetzt wird.

  2. II.

    Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € überschritten wird. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass es billigem Ermessen entspricht, den Verfahrenswert gemäß §§ 41 S. 2, 35 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache zu bestimmenden Wertes zu reduzieren, weil dem Verfahren gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung zukommt.

Die Antragstellerin macht einen bezifferten Verfahrenskostenvorschuss geltend. Dabei handelt es sich zwar um die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs. Da sie jedoch nicht eine monatlich wiederkehrende Leistung begehrt, richtet sich der Verfahrenswert nicht nach § 51 FamGKG, sondern gemäß § 35 FamGKG nach der Höhe der Geldforderung, der in der Hauptsache in voller Höhe mit 2.241,40 € zu bemessen gewesen wäre. Da allerdings im hier vorliegenden Verfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, entspricht es billigem Ermessen, dass der Verfahrenswert auf die Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes festgesetzt wird.

Eine anderweitige Festsetzung ist auch nicht ausnahmsweise aufgrund einer Gesamtabwägung der obwaltenden Umstände geboten. Die begehrte Entscheidung ist im Hinblick darauf, dass sie gemäß § 54 FamFG jederzeit durch das Amtsgericht aufgehoben werden oder geändert werden kann und auch durch eine Entscheidung in der Hauptsache, die gemäß § 52 Abs. 2 FamFG ohne weiteres erzwungen werden und von beiden Beteiligten jederzeit beantragt werden kann, der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Da ihr aus diesem Grund eine im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren wesentlich geringere Bedeutung zu kommt, entspricht es billigem Ermessen, den Verfahrenswert auf die Hälfte des geforderten Betrages festzusetzen (vgl. bereits OLG Celle FamRZ 2013, 426; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1801; Prütting/Helms/Klüsener 3. Auflage 2014, § 41 Rn. 8; a. A. OLG Bamberg FamRB 2011, 343; OLG Düsseldorf Beschluss vom 13. Februar 2014 - II-5 WF 24/14, beide zit. nach ).