Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.05.2002, Az.: 4 AR 36/02

Zuständigkeitsbestimmung nach einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.05.2002
Aktenzeichen
4 AR 36/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 30456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0513.4AR36.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 05.03.2002 - AZ: 520 C 15644/01

Fundstelle

  • DAR 2002, 310 (Volltext mit red. LS)

In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
am 13. Mai 2002
beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Frankfurt wird als das zuständige Gericht bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Herrn ### aus ### restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 21. Juni 2001, welches in ### stattgefunden hat. Das Versicherungsverhältnis zwischen dem Unfallgegner ### und der Beklagten war über die Frankfurter Niederlassung der Beklagten begründet worden.

2

Das von dem Kläger zunächst angerufene Amtsgericht Hannover hat sich nach einer Rüge des Beklagten in dem Schriftsatz vom 14. Januar 2002 (Bl. 17 GA) und auf entsprechenden Antrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 18. Februar 2002 (Bl. 45 GA) mit dem Beschluss vom 5. März 2002 (Bl. 50 GA) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt verwiesen. Dieses hat mit Verfügung vom 26. März 2002 (Bl. 53 GA) die Übernahme der Sache abgelehnt und den Rechtsstreit erneut dem Amtsgericht Hannover mit der Bitte vorgelegt, eine Zuständigkeitsbestimmung des Oberlandesgerichts herbeizuführen, soweit es weiterhin nicht von seiner Zuständigkeit ausgehe. In einem Vermerk hat die Abteilungsrichterin ihre Rechtsauffassung niedergelegt, es fehle an der nach § 21 ZPO erforderlichen Beziehung des Rechtsstreits zu dem Geschäftsbetrieb der Frankfurter Niederlassung der Beklagten.

3

II.

Das Oberlandesgericht Celle ist gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung berufen. Zwar hat das Amtsgericht Frankfurt den Rechtsstreit lediglich durch eine Verfügung an das Amtsgericht Hannover zurückgereicht; dies reicht jedoch für eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO aus (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdziff. 23). Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt. Dies ergibt sich aus dem gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenden Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 5. März 2002.

4

Entgegen der in dem Vermerk der Abteilungsrichterin des Amtsgerichts Frankfurt vom 26. März 2002 niedergelegten Rechtsauffassung war der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover nicht nur nicht willkürlich, sondern er war auch rechtlich zutreffend: der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO gilt auch für die Klage eines Geschädigten, der nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG Ansprüche gegen eine Versicherung geltend macht; örtlich zuständig ist dann dasjenige Gericht, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt, mit welcher das Vertragsverhältnis begründet worden ist (vgl. Stein/Jonas/ Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 21 Rdziff. 15).