Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.05.2002, Az.: 22 U 140/01

Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe wegen der Vergleichsgebühren; Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht; Aufschiebend bedingter Vergleich

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.05.2002
Aktenzeichen
22 U 140/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 20202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0527.22U140.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade 4 O 316/00

Amtlicher Leitsatz

Prozesskostenhilfe wegen der Vergleichsgebühren ist möglich, wenn der Antrag zwischen Abschluss des Prozessvergleichs und Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht eingeht.

Tenor:

wird das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 3. Mai 2002 zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie wird nur für die erfolgversprechende Wahrnehmung von Rechten in einem anhängigen Verfahren und frühestens vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Prozesskostenhilfe auf einen nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag für die abgelaufene Instanz ist deshalb zu versagen (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl. , § 114 Rdnr. 20 a, § 117 Rdnr. 2 a, § 119 Rdnr. 17). Zwar ist der Antrag des Beklagten nebst dem beigefügten Vordruck bereits am 3. Mai 2002 bei Gericht eingegangen, als die Vergleichsgebühren noch nicht entstanden waren, weil der Prozessvergleich erst am 15. Mai 2002 wirksam wurde. Er stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Widerruf, den die Parteien sich bis zum 14. Mai 2002 vorbehalten hatten, unterblieb (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl. , § 794 Rdnr. 10). Jedoch lagen die Voraussetzungen für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag frühestens am 24. Mai 2002 vor, als der Prozessvergleich endgültig Rechtswirkung erlangt hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt sind die mit Verfügung des Berichterstatters vom 6. Mai 2002 angeforderten Unterlagen beim Oberlandesgericht eingegangen, obwohl diese Verfügung am 7. Mai 2002 herausgegangen war.