Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.05.2002, Az.: 13 U 272/01
Anfechtbarkeit der vom Insolvenzschuldner an die Krankenkasse bezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.05.2002
- Aktenzeichen
- 13 U 272/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 28994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:0508.13U272.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 InsO
- § 129 InsO
- § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO
- § 133 Abs. 1 InsO
- § 266a StGB
Fundstelle
- ZInsO 2002, 979-983 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist im Regelfall der entscheidende Grund für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, weil die Nichtabführung von Beitragsanteilen der Arbeitnehmer regelmäßig zur Strafbarkeit des Arbeitgebers nach § 266a StGB führt, so dass Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.d.R. erst dann nicht mehr bedient werden, wenn der Schuldner überhaupt nicht mehr in der Lage ist, noch irgendwelche Verbindlichkeiten zu begleichen.
- 2.
Die "Kreditierung" des Schuldners über die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt im Normalfall den letzten Akt auf dem Weg des Schuldners in die Insolvenz dar.
- 3.
Die Gläubigerbenachteiligung kennt, wer weiß, dass werthaltiges Schuldnervermögen vermindert oder dass die Schuldenmasse vermehrt wird, sowie das verbleibende Schuldnervermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Letzteres ist objektiv wahrscheinlich, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden droht.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des S (nachfolgend: Schuldner). Der Schuldner betrieb eine Kunstschlosserei und Schmiede.
Seit dem Jahr 1995 konnte der Schuldner eine Vielzahl von Forderungen seiner Gläubiger nicht mehr erfüllen, woraufhin zahlreiche Gläubiger Titel gegen ihn erwirkten, die Zwangsvollstreckung jedoch im Ergebnis erfolglos blieb. Da der Schuldner auch nicht mehr in der Lage war, die Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der Beklagten rechtzeitig und vollständig zu begleichen, bestand im Juni 1995 ein Beitragsrückstand i.H.v. 34.039,64 DM.
In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Schuldner, fruchtlosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen deren Nichteinhaltung und Anträgen der Beklagten auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Daneben leitete die Beklagte ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Schuldner ein.
Nachdem der Schuldner auf Antrag der Beklagten für den 22.10.1998 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden war, zahlte er am 8.10.1998 einen Betrag von 10.000 DM an die Beklagte.
Mit Schreiben v. 21.1.1999 kündigte die Beklagte sodann die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners an, falls der angelaufene Beitragsrückstand von 72.274,57 DM nicht reduziert werde. Nachdem die Beklagte den Beitragsrückstand unter dem 7.4.1999 auf 91.705,82 DM beziffert hatte, zahlte der Schuldner am 22.4.1999 weitere 5.000 DM an die Beklagte.
Eine weitere Zahlung i.H.v. 2.000 DM erfolgte sodann am 8.7. 1999, nachdem die Beklagte auf einen Beitragsrückstand von 86.723,62 DM hingewiesen, die Fortsetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie des Gewerbeuntersagungsverfahren angekündigt und auf die Prüfung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hingewiesen hatte.
Am 20.10.1999 beantragte die Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners.
Zur Abwendung des Insolvenzverfahrens leistete der Schuldner am 22.12.1999 eine Teilzahlung von 30.000 DM und kündigte die Zahlung von weiteren 20.000 DM im Januar 2000 an, woraufhin die Beklagte unter dem 6.1.2000 den Insolvenzantrag für erledigt erklärte.
Die angekündigte Teilzahlung von 20.000 DM erfolgte jedoch nicht, so dass die Beklagte mit Schreiben v. 3.2.2000 die erneute Stellung eines Insolvenzantrages für den Fall der Nichtzahlung bis zum Ende der 6. Kalenderwoche ankündigte.
Mit Schreiben v. 10.4.2000 bewilligte die Beklagte dem Schuldner bzgl. des Beitragsrückstandes i.H.v. 80.779,17 DM eine Ratenzahlung, wobei die ersten Zahlungen über jeweils 8.500 DM bis zum 18.4.2000 und 2.5.2000 erfolgen sollten.
Am 25.4.2000 beantragte die I die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
Nach weiteren Aufforderungen der Beklagten unter Androhung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens leistete der Schuldners sodann am 19.5.2000 und 23.6.2000 Teilzahlungen i.H.v. jeweils 8.500 DM sowie am 22.8.2000 eine weitere Teilzahlung i.H.v. 4.000 DM.
Mit Beschl. v. 20.10.2000 ordnete das AG Charlottenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Am 8.1.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Zur Insolvenztabelle wurden 132 Forderungen mit einem Gesamtvolumen von 2.212.137,19 DM angemeldet, darunter eine Forderung der Beklagten i.H.v. insgesamt 91.098,51 DM.
Mit Schreiben v. 28.3.2001 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 20.4.2001 erfolglos zur Rückgewähr eines Betrages von insgesamt 51.000 DM auf.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt seien, soweit der Schuldner - unstreitig - nach der Stellung des Insolvenzantrages am 25.4.2000 Zahlungen i.H.v. insgesamt 21.000 DM an die Beklagte geleistet habe, weil es sich insoweit um inkongruente Deckungen gehandelt habe. Jedenfalls sei der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitraum der Zahlungen bekannt gewesen, so dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt seien, wenn man von einer kongruenten Deckung ausgehen würde. Soweit der Schuldner - unstreitig - vor dem Insolvenzantrag v. 25.4.2000 insgesamt 47.000 DM an die Beklagte gezahlt habe, seien die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO erfüllt. [...]
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 68.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 51.000 DM seit dem 21.4.2001 und aus 17.000 DM seit dem 28.8.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen des Schuldners um anfechtbare Rechtshandlungen i.S.d. §§ 129 ff. InsO gehandelt habe. Eine inkongruente Deckung habe nicht vorgelegen, da die Zahlungen des Schuldners - unstreitig - auf fällige Forderungen erfolgt seien.
Das LG hat der Klage mit Urt. v. 7.11.2001 stattgegeben, da der geltend gemachte Rückgewähranspruch hinsichtlich eines Betrages von 21.000 DM gem. § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und hinsichtlich eines Betrages von 47.000 DM nach § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO begründet sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. [...]
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
A.
Das LG hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, an den Kläger 68.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 51.000 DM seit dem 21.4.2001 und aus weiteren 17.000 DM seit dem 28.8.2001 zu zahlen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von insgesamt 68.000 DM gem. § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO bzw. § 133 Abs. 1 InsO.
I.
Bei den streitgegenständlichen sieben Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Schuldner an die Beklagte i.H.v. insgesamt 68.000 DM v. 8.10.1998, 22.4.1999, 8.7.1999 und 22.12.1999 sowie v. 19.5.2000, 23.6.2000 und 22.8.2000 handelte es sich um Rechtshandlungen i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, so dass der Kläger als Insolvenzverwalter die Zahlungen nach Maßgabe der §§ 130 ff. InsO anfechten kann.
1.
Wie sich ohne weiteres aus den Zahlungsdaten ergibt, sind die v.g. Zahlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners durch Beschluss des AG Charlottenburg v. 8.1.2001 vorgenommen worden.
2.
Die angefochtenen Zahlungen des Schuldners benachteiligten die Insolvenzgläubiger, da deren Zugriff auf das Vermögen des Schuldners beeinträchtigt und damit ihre Aussicht auf Befriedigung ihrer Forderungen verschlechtert wurde. Denn durch die angefochtenen Zahlungen wurde das zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit zur Verfügung stehende Aktivvermögen des Schuldners in entsprechender Höhe verringert. Die vorliegend zur Anwendung kommenden Anfechtungstatbestände des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO und des § 133 Abs. 1 InsO setzen zudem lediglich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus, die bei der Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Schuldners grds. zu bejahen ist, weil infolge dessen für die übrigen Gläubiger nur eine entsprechend geringere Quote übrig bleibt.
Da vorliegend das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eröffnet wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Insolvenzmasse nicht trotz der angefochtenen Zahlungen zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht (vgl. BGH, NJW- RR 1993, 235, 236; BGH, NJW- RR 1986, 991). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet.
Ob die Insolvenzgläubiger als solche im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung schon vorhanden waren, ist für die objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO unerheblich.
II.
Die Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Zahlungen v. 19.5.2000 und 23.6.2000 i.H.v. jeweils 8.500 DM sowie v. 22.8.2000 i.H.v. 4.000 DM ergibt sich aus § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. [...]
1.
Die v.g. Zahlungen haben der Beklagten als Insolvenzgläubigerin eine Befriedigung gewährt, da der Schuldner durch die Vornahme der Zahlungen die fälligen Ansprüche der Beklagten auf Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge wenigstens z.T. erfüllt hat.
2.
Wie sich ohne weiteres aus den Zahlungsdaten ergibt, sind die angefochtenen Zahlungen nach dem insoweit maßgeblichen Eröffnungsantrag der I v. 19.4.2000, der am 25.4.2000 beim AG Charlottenburg eingegangen ist, vorgenommen worden.
3.
Der Beklagten war die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners z.Zt. der nach dem vorstehenden Eröffnungsantrag im Mai, Juni und August 2000 vorgenommenen Zahlungen bekannt. Denn sie hatte Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen. Diese Kenntnis steht gem. § 130 Abs. 2 InsO der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleich.
a)
Von einer objektiven Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlungen im Mai, Juni und August 2000 ist nach den Umständen des vorliegenden Falles unter mehreren Gesichtspunkten auszugehen.
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wobei die Zahlungsunfähigkeit i.d.R. anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dabei kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob im Rahmen der Insolvenzanfechtung allein diese Legaldefinition maßgeblich ist oder ob von einer Zahlungsunfähigkeit i.S.d. Anfechtungsvorschriften erst dann auszugehen ist, wenn der Schuldner wegen eines voraussichtlich andauernden Mangels an Zahlungsmitteln einen nicht unwesentlichen Teil seiner fälligen und von den jeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann, und wenn dieser Zustand mindestens für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar wird (vgl. BGH, ZIP 2001, 524, 525; BGH, ZIP 2000, 1016, 1017). Denn auch letztere Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Schuldner war z.Zt. der Zahlungen im Mai, Juni und August 2000 wegen eines voraussichtlich andauernden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage, einen nicht unwesentlichen Teil seiner fälligen und von den jeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu erfüllen, was für die beteiligten Verkehrskreise auch erkennbar war.
aa)
Wie der Kläger im Einzelnen dargelegt und durch die vorgelegten Forderungsmeldungen in ausreichendem Maße belegt hat, konnte der Schuldner spätestens seit dem Jahr 1995 und sodann fortlaufend fällige und von den jeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten im Allgemeinen nicht mehr erfüllen. Hinsichtlich des weit überwiegenden Teils dieser Verbindlichkeiten sind Vollstreckungstitel gegen den Schuldner ergangen, bzgl. eines großen Teils sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden, die sämtlich erfolglos verliefen. [...]
bb)
Insbesondere bestanden z.Zt. der angefochtenen Zahlungen im Mai, Juni und August 2000 auch erhebliche Rückstände des Schuldners gegenüber Sozialversicherungsträgern, was maßgeblich für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spricht.
Dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Regelfall der entscheidende Grund für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist, ergibt sich schon daraus, dass die Nichtabführung von Beitragsanteilen der Arbeitnehmer regelmäßig zur Strafbarkeit des Arbeitgebers nach § 266a StGB führt, so dass Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.d.R. erst dann nicht mehr bedient werden, wenn der Schuldner überhaupt nicht mehr in der Lage ist, noch irgendwelche Verbindlichkeiten zu begleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss im Normalfall davon ausgegangen werden, dass Sozialversicherungsbeiträge selbst dann noch bedient werden, wenn andere Forderungen längst nicht mehr beglichen werden, um nicht der Strafbarkeit anheim zu fallen. Die "Kreditierung" des Schuldners über die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt im Normalfall den letzten Akt auf dem Weg des Schuldners in die Insolvenz dar (vgl. OLG Celle, ZIP 2000, 1675; auch BGH, ZIP 2002, 87, 90). Davon ist auch vorliegend auszugehen.
(1)
So ist unstreitig, dass der Schuldner spätestens seit 1995 und sodann fortlaufend bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Lage war, die offenen Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der Beklagten rechtzeitig und vollständig zu begleichen. [...]
(2)
Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte sodann der am 25.4.2000 den Zahlungen vorausgegangene Insolvenzeröffnungsantrag der I wegen offener Sozialversicherungsbeiträge nebst Nebenforderungen für März 1999 - März 2000 i.H.v. insgesamt 70.999,82 DM. Dabei ist die I von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgegangen und hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung in den Betrieb und die Wohnung des Schuldners am 23.2.2000 erfolglos geblieben sei.
cc)
Die angefochtenen Zahlungen sowie die von der Beklagten im Einzelnen dargelegten Zahlungen des Schuldners an die I und die nicht näher dargelegten Zahlungen an die A schließen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht aus. Dies bedarf angesichts der sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners keiner näheren Begründung. Denn die Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen erbringt, soweit - wovon vorliegend auszugehen ist - die Nichtzahlung die Regel, die Zahlung hingegen die Ausnahme ist (vgl. BGH, ZIP 2001, 524, 525; 1155; BGH, ZIP 2000, 1016, 1017; BGH, 1998, 2008, 2009). Es spricht vielmehr einiges dafür, dass das Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber der I und der A seinem Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten entsprochen hat und beide Sozialversicherungsträger in vergleichbarer Weise wie die Beklagte Druck auf den Schuldner ausgeübt haben, wie sich daraus ergibt, dass die I nach erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat und die A ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet hatte.
dd)
Ebenso wenig gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners spricht der pauschale Vortrag der Beklagten, dass der Schuldner ihr gegenüber auf volle Auftragsbücher und solvente Auftraggeber verwiesen habe. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Schuldners. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass lediglich eine bloße Zahlungsstockung des Schuldners vorgelegen hätte, hat weder die Beklagte dargelegt noch sind solche sonst ersichtlich.
b)
Die Beklagte hatte zur fraglichen Zeit im Mai, Juni und August 2000 Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen, § 130 Abs. 2 InsO.
aa)
Vorausgesetzt wird insoweit, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Ist dies der Fall, dann kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf die Rechtsfolge "Zahlungsunfähigkeit" selbst nicht gezogen habe (vgl. BGH, ZIP 2002, 87, 89 m.w.N.). Da die Zahlungsunfähigkeit nur gegenüber einem einzelnen Gläubiger zum Ausdruck zu kommen braucht, genügt es in diesem Zusammenhang, wenn der Gläubiger vor oder bei dem Empfang der angefochtenen Leistung seine unstreitigen Ansprüche vergeblich eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er keine greifbare Grundlage für eine Erwartung sieht, dass der Schuldner genügend flüssige Geldmittel erhalten wird, um die Forderung fristgerecht erfüllen zu können (vgl. BGH, NJW 1998, 607, 608 [BGH 25.09.1997 - IX ZR 231/96]; BGH, ZIP 1998, 477, 479). Insbesondere ist von einer Kenntnis der Umstände i.S.d. § 130 Abs. 2 InsO dann auszugehen, wenn der Gläubiger einer nicht unwesentlichen Forderung nach monatelang wachsendem Zahlungsverzug des Schuldners und fruchtlosen Vollstreckungsversuchen gegen diesen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt, daraufhin der Schuldner die Forderung des Gläubigers getilgt und der Gläubiger aus diesem Grund seinen Eröffnungsantrag zurückgenommen hat, in der Folgezeit jedoch ein anderer nicht begünstigter Gläubiger erfolgreich die Insolvenzeröffnung wegen derselben, fortdauernden Zahlungsunfähigkeit beantragt (vgl. BGH, NJW 2000, 211, 212 [BGH 14.10.1999 - IX ZR 142/98]; OLG Hamm, ZIP 1996, 469).
Entsprechend liegt der Fall hier. Die Beklagte waren die erheblichen Beitragsrückstände des Schuldners seit 1995 und ihre erfolglosen Versuche, die Rückführung dieser Rückstände zu erreichen, im Einzelnen bekannt. Unter dem 18.10.1999 hat sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt und insoweit darauf hingewiesen, dass der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Gebühren i.H.v. insgesamt 86.566,79 DM schulde. [...]
Bei dieser unstreitigen Sachlage ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Beklagten z.Zt. der Zahlungen im Mai, Juni und August 2002 Umstände bekannt waren, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen, zumal davon auszugehen ist, dass der Beklagten als Sozialversicherungsträgerin bekannt ist, dass - wie vorstehend ausgeführt - die Zahlungsunfähigkeit regelmäßig der entscheidende Grund für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist und "Kreditierung" des Schuldners über die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Normalfall den letzten Akt auf dem Weg des Schuldners in die Insolvenz darstellt.
bb)
Auf Grund der im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls angefochtenen Zahlung v. 22.12.1999 und der hier streitigen Zahlungen von Mai, Juni und August 2000 sowie den von der Beklagten dargelegten Zahlungen an die I im fraglichen Zeitraum hatte der Schuldner seine zuvor verlorene Zahlungsunfähigkeit nicht wiedergewonnen. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grds. fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat dabei grds. derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (vgl. BGH, ZIP 2001, 2235). Vorliegend hat weder die Beklagte hinreichend dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass der Schuldner im Mai, Juni und August 2000 die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hatte. Die angefochtenen Zahlungen und die Zahlungen an die I reichten insoweit nicht aus. Wie ausgeführt, schließt es eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht aus, dass er noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen erbringt.
cc)
Der pauschale Vortrag der Beklagten, dass sie im Mai, Juni und August 2000 keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt habe, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Beklagten die tatsächlichen Umstände bekannt waren, aus denen die Zahlungsunfähigkeit objektiv folgt und die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen. Wie bereits ausgeführt, setzt § 130 Abs. 2 InsO nicht voraus, dass die Beklagte als Leistungsempfänger den Schluss von den tatsächlichen Voraussetzungen auf die Folge "Zahlungsunfähigkeit" selbst zieht (vgl. BGH, ZIP 2002, 87, 89). Eine etwaige Fehlbewertung geht daher zu ihren Lasten.
Daran ändert auch nichts, dass der Schuldner die angefochtenen Teilzahlungen an die Beklagte geleistet hat und die Beklagte nur ihre eigenen sowie nicht näher dargelegte Forderungen der A positiv gekannt haben mag. Da der Schuldner eine Kunstschlosserei und Schmiede betrieb, war es für die Beklagte offensichtlich, dass außer ihr andere Gläubiger vorhanden waren; die Zahl der bei ihr selbst versicherten Arbeitnehmer musste sie kennen. Ein Gläubiger, der nach einem Insolvenzantrag mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung schließt, darf grds. nicht davon ausgehen, dass die Forderungen der anderen, zurückhaltenden Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Vielmehr entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines Insolvenzantrages Zahlungen bevorzugt an den antragstellenden Gläubiger leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Diese Erfahrungswerte verbieten einen Schluss des antragstellenden Gläubigers dahin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner allgemein zahlungsfähig ist bzw. seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. BGH, WM 2001, 2398, 2402 [BGH 14.09.2000 - III ZR 33/00] m.w.N.).
III.
Die vier Zahlungen des Schuldners an die Beklagte sind gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil z.Zt. der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, wobei diese Kenntnis vermutet wird, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
1.
Die v.g. Zahlungen sind vom Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die I v. 19.4.2000, der am 25.4.2000 beim AG Charlottenburg eingegangen ist, vorgenommen worden, wie sich ohne weiteres aus den Zahlungsdaten ergibt.
2.
Der Schuldner hat die Zahlungen auch mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen. Dieser Schluss ist nach den objektiven Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt.
a)
§ 133 Abs. 1 InsO verlangt lediglich einen auf den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung gerichteten bestimmten Willen, wobei ein bedingter Vorsatz ausreichend ist. Bedingter Vorsatz 1iegt vor, wenn der Schuldner das Bewusstsein hat, seine Handlung könnte sich zum Nachteil der Gläubiger in ihrer Gesamtheit auswirken, und diese Auswirkung als notwendige (Neben- )Folge billigend mit in Kauf nimmt. Dabei reicht es aus, dass der Schuldner die Benachteiligung seiner Gläubiger im wirtschaftlichen Sinne erkennt und in Kauf nimmt; der rechtlichen Zusammenhänge braucht er sich nicht bewusst zu sein. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund oder vorrangige Zweck des Handelns des Schuldners war.
b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um kongruente Deckungen handelt, weil die Beklagte einen fälligen Anspruch auf die Sozialversicherungsbeiträge hatte, aus den objektiven Umständen des Falles auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden. Wie der Kläger im Einzelnen dargelegt und durch die Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle nebst Anlagen belegt hat, sah sich der Schuldner seit dem Jahr 1995 und sodann fortlaufend erheblichen Forderungen seiner Gläubiger ausgesetzt, die zum weit überwiegenden Teil tituliert und hinsichtlich derer z.T. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos durchgeführt worden waren. Gleichzeitig war der Schuldner seit 1995 fortlaufend nicht mehr in der Lage, gegenüber der Beklagten die fälligen Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zu begleichen, so dass auch insoweit erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen waren. [...]
Angesichts dieser objektiven Umstände ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Schuldner mit dem Eintritt der Benachteiligung der übrigen Gläubiger gerechnet und die Gläubigerbenachteiligung wenigstens als notwendige (Neben- )Folge billigend in Kauf genommen hat, ohne sich dadurch von seinem Handeln abhalten zu lassen. Denn der Schuldner hat dem erheblichen Druck der Beklagten nachgegeben, um auf diese Weise den Fortbestand seines Betriebes und damit seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Dabei musste ihm angesichts seiner vom Kläger im Einzelnen dargelegten und belegten wirtschaftlichen Verhältnisse z.Zt. der angefochtenen Zahlungen klar sein, dass seine Zahlungen zwingend eine Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger zur Folge hatten, deren Forderungen nicht derart dringlich zu erfüllen waren und die nicht einen vergleichbaren Druck auf ihn ausübten. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner den Nichteintritt der Benachteiligung dieser Gläubiger erwartet oder gewünscht habe, sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass der Schuldner mit den angefochtenen Teilzahlungen die ihm gegenüber der Beklagten obliegende Rechtspflicht erfüllen wollte, spricht nicht entscheidend gegen die Billigung der dadurch bewirkten Benachteiligung der übrigen Gläubiger, die zum weit überwiegenden Teil bereits über Vollstreckungstitel gegen den Schuldner verfügten und teilweise Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos durchgeführt hatten. Insoweit kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es dem Schuldner darauf ankam, vorrangig die Beklagte als Sozialversicherungsträger auf Kosten der übrigen Gläubiger zu begünstigen, zumal das wirtschaftliche Überleben des Schuldners maßgeblich von der Begleichung der Forderungen der Beklagten abhing und diese zuvor erheblichen Druck auf den Schuldner ausgeübt hatte.
c)
Dass der Schuldner auf Grund konkreter Vorstellungen z.Zt. der streitgegenständlichen Zahlungen davon überzeugt gewesen wäre, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger befriedigen zu können, und diese Überzeugung auf Grund seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Situation wenigstens ansatzweise gerechtfertigt gewesen wäre, hat weder die Beklagte schlüssig und nachvollziehbar dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Der Vortrag der Beklagten, dass der Schuldner ihr gegenüber auf volle Auftragsbücher und solvente Auftraggeber verwiesen habe, deren Zahlungen ihm nach zeitweiligem Beitragsrückstand den Abbau seiner Schulden ermöglichen würden, ist unter Berücksichtigung seiner konkreten tatsächlichen wirtschaftlichen Situation nicht ausreichend. Dass der Schuldner seine schlechte finanzielle Situation nicht offen legte, sondern die Beklagte stattdessen mit dem Hinweis auf eine günstige Auftragslage und Außenstände vertröstete, entspricht der üblichen Hinhaltetaktik von Schuldnern in vergleichbarer Lage (vgl. BGH, NJW 1997, 3175 f.).
3.
Die Beklagte wusste, dass z.Zt. der Zahlungen v. 8.10.1998, 22.4.1999 und 8.7.1999 sowie 22.12.1999 die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Zahlungen dessen übrige Gläubiger benachteiligten, so dass gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten ist, dass die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte.
a)
Dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Teilzahlung am 8.10.1998 und der weiteren Teilzahlungen fortlaufend jedenfalls drohte, steht nach den objektiven Umständen des vorliegenden Falles fest. ...
aa)
Vorliegend war der Schuldner z.Zt. der angefochtenen Zahlungen beginnend ab dem 8.10.1998 nicht mehr in der Lage, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. [...]
Wie bereits ausgeführt, spricht die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eher sogar für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Denn ein Schuldner lässt es - nicht zuletzt wegen der Strafvorschrift des § 266a StGB - erfahrungsgemäß zu solchen Zahlungsrückständen, wie sie hier streitgegenständlich sind, auch nur bei einem einzigen Sozialversicherungsträger nicht kommen, wenn er dies unschwer vermeiden könnte (vgl. BGH, ZIP 2002, 87, 90).
bb)
Die Vornahme der streitgegenständlichen Teilzahlungen sowie der weiteren Teilzahlungen gegenüber der I steht der Annahme der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht durchgreifend entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, schließt eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht aus, dass es noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen gibt, sofern die Nichtzahlung die Regel, die Zahlung hingegen die Ausnahme ist, wovon auf Grund der vom Kläger im Einzelnen dargelegten Zahlungsverpflichtungen des Schuldners vorliegend auszugehen ist. Dies gilt erst recht für die Annahme der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
cc)
Dass der Kläger den offenen Forderungen der Gläubiger des Schuldners nicht die diesem zur Verfügung stehenden liquiden Zahlungsmittel im Einzelnen gegenüber gestellt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Da ein Großteil der offenen Forderungen tituliert war, ohne dass der Schuldner diese beglichen hätte, und hinsichtlich etlicher Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen waren, ist vielmehr davon auszugehen, dass den Forderungen keine liquiden Zahlungsmittel in auch nur annähernd gleicher Höhe gegenüber standen.
b)
Nach den objektiven Umständen des vorliegenden Falles steht bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise weiterhin fest, dass die Beklagte z.Zt. der angefochtenen Zahlungen wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Zahlungen die übrigen Gläubiger wenigstens mittelbar benachteiligten.
aa)
Auch in diesem Zusammenhang ist es ausreichend, dass der Gläubiger bzw. der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit und die objektive Gläubigerbenachteiligung zweifelsfrei folgt. Kennt der Anfechtungsgegner diese Tatsachen, so darf er seine Augen nicht verschließen vor der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung, deren Vorliegen ein durchschnittlich geschäftserfahrener Gläubiger auf Grund der Tatsachen ohne ernsthafte Zweifel annehmen würde, und kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss auf die Rechtsfolge selbst nicht gezogen habe.
bb)
Vorliegend kannte die Beklagte z.Zt. der angefochtenen Zahlungen im Oktober 1998 sowie April, Juli und Dezember 1999 die tatsächlichen Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit und die objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO folgten. Ihr war im Einzelnen bekannt, dass sich der Schuldner seit dem Jahr 1995 fortlaufend mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe in Rückstand befand und ihre zahlreichen Versuche, durch Teilzahlungsvereinbarungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Einleitung von Gewerbeuntersagungsverfahren den vollständigen Ausgleich der Rückstände zu erreichen, ohne Erfolg geblieben waren. Nach der Lebenserfahrung ist insofern davon auszugehen, dass ihr als Sozialversicherungsträger bekannt war, dass jedenfalls die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte, wenn sie nicht bereits eingetreten war. Denn sie wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Regelfall der entscheidende Grund für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist und Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.d.R. erst dann nicht mehr bedient werden, wenn der Schuldner überhaupt nicht mehr in der Lage ist, noch irgendwelche Verbindlichkeiten zu begleichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse im vorliegenden Fall anders gelegen hätten, sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich.
Insofern spricht es auch nicht gegen die Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dass ihr nur ihre eigenen Forderungen und die darauf erfolgten angefochtenen Teilzahlungen sowie die nicht näher dargelegten Forderungen der A und die darauf erfolgten stockenden Zahlungen positiv bekannt waren. Denn sie wusste jedenfalls, dass der Schuldner lediglich zu Teilzahlungen auf die bei ihr in erheblicher Höhe bestehenden Beitragsrückstände in der Lage war und auch diese lediglich schleppend und unter erheblichem Druck vornahm. Da der Schuldner eine Kunstschlosserei und Schmiede betrieb, war es für die Beklagte zudem offensichtlich, dass außer ihr weitere Gläubiger vorhanden waren; die Zahl der bei ihr selbst versicherten Arbeitnehmer musste sie kennen. Als Sozialversicherungsträger wusste sie angesichts der partiellen Strafbewehrtheit ihrer Forderungen nach § 266a StGB, dass solche Ansprüche regelmäßig vorrangig vor anderen befriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner weniger gefährlich ist.
Die Beklagte wusste auch, dass die an sie geleisteten Teilzahlungen des Schuldners dessen übrige Gläubiger benachteiligten. Die Gläubigerbenachteiligung kennt, wer weiß, dass werthaltiges Schuldnervermögen, das dem Insolvenzbeschlag überwiegen würde, vermindert oder dass die in einem Insolvenzverfahren zu berechtigende Schuldenmasse vermehrt wird, sowie dass das (verbleibende) Schuldnervermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Letzteres ist objektiv sehr wahrscheinlich, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden droht. Dass dann insbesondere jeder Abfluss werthaltigen Vermögens die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger im Insolvenzfall weiter beeinträchtigt, liegt auf der Hand.
Vorliegend wusste die Beklagte infolge des Zahlungsverhaltens des Schuldners, dass dessen Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte. Insofern ist nach der Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie selbst lediglich Teilzahlungen des Schuldners erhalten hatte, davon auszugehen, dass sie ebenfalls wusste, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen.