NGlüSpG,NI - Niedersächsisches Glücksspielgesetz

Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756 - VORIS 21013 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 94)

Inhaltsübersicht(3)§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben1
Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots2
(weggefallen)3
Zweiter Abschnitt
Bestimmungen zur Erlaubniserteilung
Erlaubnis4
Annahmestellen5
Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder"6
Gewerbliche Spielvermittlung7
Wettvermittlungsstellen8
(weggefallen)9
(weggefallen)10
Dritter Abschnitt
Kleine Lotterien
Erlaubnisfiktion11
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen12
Vierter Abschnitt
Glücksspielabgabe und deren Verwendung
Glücksspielabgabe13
Verwendung der Glücksspielabgaben14
Förderung der Verbraucherzentrale Niedersachsen15
(weggefallen)16
Förderung der Medienentwicklung17
Förderung der Musikschulen18
Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik19
Sonstige Finanzhilfen20
Prüfung durch den Landesrechnungshof21
Fünfter Abschnitt
Glücksspielaufsicht
Ausübung der Aufsicht22
Zuständigkeiten23
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
Verordnungsermächtigungen24
Strafvorschrift25
Ordnungswidrigkeiten26
Datenübermittlung zu Forschungszwecken27

Artikel 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 NGlüSpG - Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), geändert durch Staatsvertrag vom 7./24. März 2022 (Nds. GVBl. S. 412). 2Soweit dieses Gesetz Vorschriften über Lotterien enthält, gelten diese auch für Ausspielungen. 3Soweit dieses Gesetz Vorschriften über die Vermittlung von Glücksspielen enthält, gelten diese auch für den Eigenvertrieb eines Glücksspiels.

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Pferdewetten mit Ausnahme der Regelungen in § 23 Abs. 4,

  2. 2.

    Spielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung und Spiele, auf die § 33d der Gewerbeordnung anzuwenden ist, und,

  3. 3.

    Spielbanken und

  4. 4.

    Spielhallen.

2Für die im Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 geregelten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gelten nur Absatz 3 und die §§ 11, 12, 22, 23, 25 und 26 dieses Gesetzes.

(3) 1Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

  1. 1.

    das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

  2. 2.

    durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

  3. 3.

    den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,

  4. 4.

    sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit den Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und

  5. 5.

    Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

2Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotenzialen Rechnung zu tragen.

(4) 1Zur Erreichung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Aufgaben gewährleistet das Land Niedersachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und der Hilfe für Suchtgefährdete als öffentliche Aufgaben. 2Dafür wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und nach Maßgabe des Haushaltsplans eine jährliche Finanzhilfe zur Verfügung gestellt.

(5) Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. - koordiniert den Ausbau und den Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für die Glücksspielsucht, stellt die fachliche Beratung und Unterstützung der für Glücksspiel zuständigen obersten Landesbehörden sicher und berät diese über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, auch im Hinblick auf die Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, und über die Sozialkonzepte der Veranstalter auch im Hinblick auf die Vertriebswege.

§ 2 NGlüSpG - Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 sicherzustellen.

(2) 1Das Land kann die von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erfassten Glücksspiele zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 selbst veranstalten. 2Es kann die Aufgabe nach Absatz 1 auch durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. 3Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der nach Satz 1 oder 2 veranstalteten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.

(3) 1Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung und die Gründung von Tochterunternehmen durch privatrechtliche Veranstalter nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis für eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Glücksspiele nach Absatz 2 Satz 2 gewinnt. 3Im Übrigen dürfen Erlaubnisse nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung dieser Glücksspiele hierdurch nicht gefährdet wird.

(4) 1Der Veranstalter nach Absatz 2 kann Glücksspiele gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstalten. 2Lotterien mit planmäßigem Jackpot können auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend veranstaltet werden. 3Hierbei kann die Zusammenfassung des Spielkapitals sowie eine gemeinsame Gewinnermittlung und -ausschüttung vorgesehen werden. 4Vereinbarungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

§ 3 NGlüSpG

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Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(weggefallen)