NAVO-Sek I,NI - Nichtschüler-Abschlussverordnung-Sek I

Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 11. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 53 - VORIS 22410 -) (1)

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand, Inhalt der Prüfung1
Zulassung zur Prüfung2
Prüfungsausschüsse3
Fachprüfungsausschüsse4
Bewertung der Prüfungsleistungen5
Schriftliche Prüfung6
Mündliche Prüfung7
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis8
Niederschriften9
Wiederholung der Prüfung10
Verhinderung, Versäumnis11
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten12
Einsichtnahme in die Prüfungsakten13
Übergangsregelung14
Inkrafttreten15

SVBl. S. 169

§ 1 NAVO-Sek I - Regelungsgegenstand, Inhalt der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Diese Verordnung regelt die Prüfung, durch die Nichtschülerinnen und Nichtschüler

  1. 1.

    den Hauptschulabschluss,

  2. 2.

    den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss,

  3. 3.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder

  4. 4.

    den Erweiterten Sekundarabschluss I

erwerben können.

(2) In der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er einen Bildungsstand besitzt, der dem von Schülerinnen und Schülern, die denselben Abschluss erwerben, gleichwertig ist.

(3) Die Bestimmungen über den Erwerb von Abschlüssen nach Absatz 1 durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler in Prüfungen nach der Verordnung über berufsbildende Schulen bleiben unberührt.

§ 2 NAVO-Sek I - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Zur Prüfung ist auf schriftlichen Antrag zuzulassen, wer

  1. 1.

    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder in Niedersachsen einen Kurs zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I besucht und

  2. 2.

    den angestrebten, einen entsprechenden oder einen weitergehenden Abschluss noch nicht erworben hat.

2Nicht zur Prüfung zugelassen wird, wer nach § 10 Abs. 1 die Prüfung für den angestrebten Abschluss nicht mehr wiederholen kann.

(2) 1Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Prüfling neben den nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Angaben schriftlich mitzuteilen,

  1. 1.

    welcher Abschluss angestrebt wird,

  2. 2.

    ob die Prüfung für den angestrebten Abschluss erstmalig abgelegt wird oder ob es sich um eine erste oder zweite Wiederholungsprüfung handelt und

  3. 3.

    in welchen Fächern die schriftliche und die mündliche Prüfung abgelegt werden soll.

2Außerdem hat der Prüfling einen tabellarischen Lebenslauf mit der Darstellung seines Bildungs- und Berufsweges vorzulegen. 3Anträge nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 sind mit dem Antrag auf Zulassung zu stellen.

(3) 1Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Landesschulbehörde. 2Die Antragsfristen werden im Internet unter www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de bekannt gegeben.

§ 3 NAVO-Sek I - Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Landesschulbehörde bietet jährlich zwei Prüfungsdurchgänge an. 2Sie bildet für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 für den jeweiligen Prüfungsdurchgang Prüfungsausschüsse.

(2) 1Die Landesschulbehörde beruft

  1. 1.

    als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses

    1. a)

      eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Landesschulbehörde, die oder der für die Prüfungen nach § 1 Abs. 1 zuständig ist,

    2. b)

      die Schulleiterin, den Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer öffentlichen Schule mit Sekundarbereich I,

    3. c)

      die didaktische Leiterin oder den didaktischen Leiter einer öffentlichen Oberschule oder einer öffentlichen Gesamtschule,

    4. d)

      die Leiterin oder den Leiter des Sekundarbereichs I einer öffentlichen Integrierten Gesamtschule oder

    5. e)

      die Leiterin oder den Leiter des Hauptschul- oder Realschulzweigs einer öffentlichen Kooperativen Gesamtschule

    und

  2. 2.

    als weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Anzahl von Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen.

2Unter den weiteren Mitgliedern sollen auch Personen sein, die über eine mehrjährige Lehrerfahrung in Kursen zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I verfügen. 3Als weitere Mitglieder können auch Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung zur Abnahme der Prüfung geeignet sind. 4Die Landesschulbehörde bestimmt, welches weitere Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.

(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 NAVO-Sek I - Fachprüfungsausschüsse

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Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Landesschulbehörde bildet für jedes Prüfungsfach einen Fachprüfungsausschuss, dem zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 3 Abs. 2) angehören.