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  • ab 01.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 7 NAVO-Sek I - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind

  1. 1.

    bei der Prüfung für den Hauptschulabschluss

    1. a)

      Deutsch,

    2. b)

      Mathematik,

    3. c)

      nach Wahl des Prüflings Geschichte, Politik oder Erdkunde,

    4. d)

      nach Wahl des Prüflings Physik, Chemie oder Biologie und

    5. e)

      nach Wahl des Prüflings Wirtschaft, Technik, Hauswirtschaft, Kunst, Musik, Religion, Werte und Normen, Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten oder ein noch nicht gewähltes Fach nach Buchstabe c oder d,

  2. 2.

    bei Prüfungen für den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss und für den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss die Fächer nach Nummer 1 und zusätzlich Englisch oder die nach § 6 Abs. 2 zugelassene andere Fremdsprache,

  3. 3.

    bei der Prüfung für den Erweiterten Sekundarabschluss I

    1. a)

      Deutsch,

    2. b)

      Mathematik,

    3. c)

      Englisch oder die nach § 6 Abs. 2 zugelassene andere Fremdsprache und

    4. d)

      nach Wahl des Prüflings jeweils zwei der Fächer

      1. aa)

        Geschichte, Politik, Erdkunde und Wirtschaft und

      2. bb)

        Physik, Chemie und Biologie.

(2) Auf Verlangen des Prüflings wird zusätzlich in höchstens zwei weiteren vom Prüfling gewählten Fächern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c bis e mündlich geprüft.

(3) 1Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern verzichten, in denen die Klausur mindestens mit "ausreichend (4)" bewertet worden ist und durch eine mündliche Prüfung wesentliche zusätzliche Aufschlüsse über den Leistungsstand nicht zu erwarten sind. 2Auf Verlangen des Prüflings ist die mündliche Prüfung jedoch durchzuführen.

(4) 1Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung statt. 2Einer Prüfungsgruppe sollen nicht mehr als drei Prüflinge angehören. 3Auf jeden Prüfling sollen je Prüfungsfach etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.

(5) Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer eines Kurses zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I geprüft, so kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers der Einrichtung, die den Kurs anbietet, bei der mündlichen Prüfung und bei der Bewertung der Prüfungsleistung zuhören.

(6) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass

  1. 1.

    Personen, die im nächsten Prüfungsdurchgang geprüft werden, und

  2. 2.

    Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung zuhören. 3Der Prüfling kann der Teilnahme einer Person nach Satz 2 Nr. 1 widersprechen. 4Personen nach Satz 2 Nr. 2 dürfen auch bei der Bewertung der Prüfungsleistung zuhören.