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  • ab 01.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 8 NAVO-Sek I - Ergebnis der Prüfung, Zeugnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Für jedes Prüfungsfach wird eine Gesamtnote gebildet. 2Hat nur eine schriftliche oder nur eine mündliche Prüfung stattgefunden, so ist die Note in dieser Prüfung zugleich die Gesamtnote. 3Hat in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung stattgefunden, so wird aus den Noten der beiden Prüfungen eine Gesamtnote gebildet, wobei die beiden Noten gleich zu gewichten sind. 4Ergibt sich hierbei eine Zwischennote, so setzt der Fachprüfungsausschuss die Gesamtnote fest. 5Dabei sind die Lebens-, Berufs- und Bildungserfahrung angemessen zu berücksichtigen.

(2) 1Der Hauptschulabschluss, der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss und der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss werden erworben, wenn

  1. 1.

    in allen Prüfungsfächern mindestens die Gesamtnote "ausreichend (4)" oder

  2. 2.

    in einem Prüfungsfach die Gesamtnote "mangelhaft (5)" und in den übrigen Prüfungsfächern mindestens die Gesamtnote "ausreichend (4)"

erreicht wurde. 2Die mangelhafte Leistung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht nach Satz 5 ausgeglichen werden. 3Lautet in einem Prüfungsfach die Gesamtnote "ungenügend (6)" oder in mehr als einem Prüfungsfach die Gesamtnote "mangelhaft (5)", so wird der Abschluss nur erworben, wenn diese Gesamtnoten ausgeglichen werden. 4Die Gesamtnote "ungenügend (6)" wird durch die Gesamtnote "sehr gut (1)" oder "gut (2)" in einem anderen Fach ausgeglichen. 5Die Gesamtnote "mangelhaft (5)" wird durch die Gesamtnote "sehr gut (1)", "gut (2)" oder "befriedigend (3)" in einem anderen Fach ausgeglichen. 6Es werden nur eine Gesamtnote "ungenügend (6)" oder höchstens zwei Gesamtnoten "mangelhaft (5)" ausgeglichen.

(3) 1Der Erweiterte Sekundarabschluss I wird erworben, wenn über die Voraussetzungen des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 hinaus

  1. 1.

    der Mittelwert der Punktzahlen der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen höchstens 3,0 beträgt und

  2. 2.

    der Mittelwert der Punktzahlen der Gesamtnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder der nach § 6 Abs. 2 zugelassenen anderen Fremdsprache höchstens 3,0 beträgt.

2Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gesamtnote "mangelhaft (5)" oder "ungenügend (6)" in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder der nach § 6 Abs. 2 zugelassenen anderen Fremdsprache nicht ausgeglichen wird.

(4) Wenn der Prüfling den angestrebten Abschluss nicht erreicht hat, die Voraussetzungen für den Erwerb eines anderen Abschlusses aber vorliegen, so erhält der Prüfling auf Antrag diesen Abschluss.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfungen die Bewertungen der mündlichen und der schriftlichen Prüfungsleistungen, die Gesamtnoten und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung bekannt.

(6) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den erworbenen Abschluss. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertung der Prüfungsleistungen anzugeben ist.