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  • ab 01.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 NAVO-Sek I - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Zur Prüfung ist auf schriftlichen Antrag zuzulassen, wer

  1. 1.

    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder in Niedersachsen einen Kurs zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I besucht und

  2. 2.

    den angestrebten, einen entsprechenden oder einen weitergehenden Abschluss noch nicht erworben hat.

2Nicht zur Prüfung zugelassen wird, wer nach § 10 Abs. 1 die Prüfung für den angestrebten Abschluss nicht mehr wiederholen kann.

(2) 1Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Prüfling neben den nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Angaben schriftlich mitzuteilen,

  1. 1.

    welcher Abschluss angestrebt wird,

  2. 2.

    ob die Prüfung für den angestrebten Abschluss erstmalig abgelegt wird oder ob es sich um eine erste oder zweite Wiederholungsprüfung handelt und

  3. 3.

    in welchen Fächern die schriftliche und die mündliche Prüfung abgelegt werden soll.

2Außerdem hat der Prüfling einen tabellarischen Lebenslauf mit der Darstellung seines Bildungs- und Berufsweges vorzulegen. 3Anträge nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 sind mit dem Antrag auf Zulassung zu stellen.

(3) 1Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Landesschulbehörde. 2Die Antragsfristen werden im Internet unter www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de bekannt gegeben.