§ 11 NAVO-Sek I - Verhinderung, Versäumnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- NAVO-Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Ist ein Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung einer Prüfung oder einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er die Gründe dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Wird eine begonnene Prüfung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, so werden die bisherigen, bereits benoteten Prüfungsleistungen angerechnet.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 2Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses regelt die organisatorischen Fragen im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Prüfung. 3Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt die Prüfungsleistung als mit "ungenügend (6)" bewertet.