§ 14 NAVO-Sek I - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- NAVO-Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Für Prüflinge, die
- 1.
vor dem 1. August 2016 einen Kurs zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I begonnen oder abgeschlossen haben oder
- 2.
sich vor dem 1. August 2016 zur Prüfung angemeldet haben,
ist die Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 4. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 284) weiterhin anzuwenden. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Prüflinge, die ihre Teilnahme an einem Kurs nach dem 1. August 2016 länger als ein Jahr unterbrechen.