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  • ab 01.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 3 NAVO-Sek I - Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Landesschulbehörde bietet jährlich zwei Prüfungsdurchgänge an. 2Sie bildet für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 für den jeweiligen Prüfungsdurchgang Prüfungsausschüsse.

(2) 1Die Landesschulbehörde beruft

  1. 1.

    als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses

    1. a)

      eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Landesschulbehörde, die oder der für die Prüfungen nach § 1 Abs. 1 zuständig ist,

    2. b)

      die Schulleiterin, den Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer öffentlichen Schule mit Sekundarbereich I,

    3. c)

      die didaktische Leiterin oder den didaktischen Leiter einer öffentlichen Oberschule oder einer öffentlichen Gesamtschule,

    4. d)

      die Leiterin oder den Leiter des Sekundarbereichs I einer öffentlichen Integrierten Gesamtschule oder

    5. e)

      die Leiterin oder den Leiter des Hauptschul- oder Realschulzweigs einer öffentlichen Kooperativen Gesamtschule

    und

  2. 2.

    als weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Anzahl von Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen.

2Unter den weiteren Mitgliedern sollen auch Personen sein, die über eine mehrjährige Lehrerfahrung in Kursen zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I verfügen. 3Als weitere Mitglieder können auch Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung zur Abnahme der Prüfung geeignet sind. 4Die Landesschulbehörde bestimmt, welches weitere Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.

(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.