§ 10 NAVO-Sek I - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- NAVO-Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Wer die Prüfung für den angestrebten Abschluss nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. 2Eine in einem anderen Bundesland nicht bestandene entsprechende Prüfung oder Wiederholungsprüfung gilt als Prüfung oder Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung.
(2) 1Auf Verlangen des Prüflings werden bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet, wenn sie mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend (4)" bewertet worden sind und das Erbringen der Prüfungsleistungen nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 2Dies gilt nicht, wenn der Prüfling nach § 8 Abs. 4 einen Abschluss erhalten hat.