§ 1 NAVO-Sek I - Regelungsgegenstand, Inhalt der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- NAVO-Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Diese Verordnung regelt die Prüfung, durch die Nichtschülerinnen und Nichtschüler
- 1.
den Hauptschulabschluss,
- 2.
den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss,
- 3.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder
- 4.
den Erweiterten Sekundarabschluss I
erwerben können.
(2) In der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er einen Bildungsstand besitzt, der dem von Schülerinnen und Schülern, die denselben Abschluss erwerben, gleichwertig ist.
(3) Die Bestimmungen über den Erwerb von Abschlüssen nach Absatz 1 durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler in Prüfungen nach der Verordnung über berufsbildende Schulen bleiben unberührt.