§ 12 NAVO-Sek I - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- NAVO-Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit "ungenügend (6)" bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Landesschulbehörde nur innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses die Prüfung für nicht bestanden erklären.