§ 2 NAVO-Sek I - Zulassung zur Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- NAVO-Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Zur Prüfung ist auf schriftlichen Antrag zuzulassen, wer
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seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder in Niedersachsen einen Kurs zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I besucht und
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den angestrebten, einen entsprechenden oder einen weitergehenden Abschluss noch nicht erworben hat.
2Nicht zur Prüfung zugelassen wird, wer nach § 10 Abs. 1 die Prüfung für den angestrebten Abschluss nicht mehr wiederholen kann.
(2) 1Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Prüfling neben den nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Angaben schriftlich mitzuteilen,
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welcher Abschluss angestrebt wird,
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ob die Prüfung für den angestrebten Abschluss erstmalig abgelegt wird oder ob es sich um eine erste oder zweite Wiederholungsprüfung handelt und
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in welchen Fächern die schriftliche und die mündliche Prüfung abgelegt werden soll.
2Außerdem hat der Prüfling einen tabellarischen Lebenslauf mit der Darstellung seines Bildungs- und Berufsweges vorzulegen. 3Anträge nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 sind mit dem Antrag auf Zulassung zu stellen.
(3) 1Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Landesschulbehörde. 2Die Antragsfristen werden im Internet unter www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de bekannt gegeben.