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  • ab 01.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 5 NAVO-Sek I - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I)
Amtliche Abkürzung
NAVO-Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen in der schriftlichen Prüfung voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 3Es kann sich für eine der Einzelbewertungen oder, wenn die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander abweichen, für eine dazwischen liegende Note entscheiden.