MiStra,NI - Mitteilungen in Strafsachen

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

AV des MJ v. 30.6.2022 (1431 - 402.198)

Vom 30. Juni 2022 (Nds. Rpfl. S. 249)

- VORIS 31640 -

AV des MJ v. 4.4.2019 - Nds. Rpfl. 2019, S. 148

Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz haben die nachstehende Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vereinbart. Ich setze sie mit Wirkung vom 1. 8. 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 4. 4. 2019 (Nds. Rpfl. 2019, S. 148) außer Kraft. Die AV vom 23. 6. 2022 - mit welcher die Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen zunächst zum 1. 8. 2022 in Kraft gesetzt wurde - tritt außer Kraft, da ihr nicht die redaktionellen Endfassungen der Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen zugrunde lag.

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung vom 10. Mai 2022

[...]

II.
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz1
Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten2
Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen3
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen4
Kenntlichmachung der Mitteilungspflicht auf den Akten, Dokumentation der Mitteilung5
Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen6
Folgemitteilungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung7
Mitteilungen bei Tateinheit8
Form der Mitteilungen9
Mitteilungsweg10
Zweiter Teil
Die einzelnen Mitteilungspflichten
1. Abschnitt
Allgemeine Mitteilungspflichten
Mitteilungen an die Polizei
§ 482 StPO
11
Mitteilungen zum Wählerverzeichnis
§ 13 Absatz 1 Nummer 5 EGGVG
12
Bewährungs- und Führungsaufsichtsfälle
§ 477 Absatz 2 Nummer 3 StPO
13
Ermittlungen über einen Todesfall
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 EGGVG
14
2. Abschnitt
Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis
§ 115 BBG, § 49 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG
15
Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
16
Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
17
Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte, Alters- und Hinterbliebenengeldberechtigte
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 EGGVG
18
Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten
§ 89 Absatz 1 und 3 SG, § 115 BBG
19
Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
§ 89 Absatz 2 SG
20
Strafsachen gegen Zivildienstleistende
§ 45a ZDG, § 115 BBG
21
Strafsachen gegen Geistliche und Beamtinnen und Beamte öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
§ 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6, Absatz 2 EGGVG
22
Strafsachen gegen Notarinnen, Notare und Angehörige der rechtsberatenden Berufe
§ 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 EGGVG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 BRAO auch in Verbindung mit § 59m Absatz 2, § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 4 Absatz 1, § 34a EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 52m Absatz 2 PAO, § 19 Absatz 4, § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG
23
Strafsachen gegen Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens und Sachverständige
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7, Absatz 2 EGGVG, § 36a Absatz 3 Nummer 2, § 65 Absatz 2, § 130 Absatz 1 WiPrO, § 10 Absatz 2 StBerG, § 2 BewachV
24
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder in den Fällen des
§ 60a KWG auch deren persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane § 60a Absatz 1, Absatz 1a und 2 KWG, § 65 ZAG
25
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen
§ 122 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpHG
25a
Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter
§ 334 Absatz 1, 2, 2a und 3 VAG
25b
Strafsachen gegen bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter
§ 341 Absatz 1, 2 und 3 KAGB
25c
Strafsachen gegen Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 EGGVG
26
Strafsachen gegen an Schulen, Hochschulen, Kinderheimen, Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
27
Strafsachen gegen Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohnformen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, sowie Tagesförderstätten, Leistungserbringern der Eingliederungshilfe sowie erlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
28
Sonstige Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
§ 17 Nummer 3 und 4 EGGVG, § 115 Absatz 4 BBG, § 49 Absatz 4 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG, § 89 Absatz 1 SG, § 45a Absatz 1 ZDG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 59m Absatz 2, § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3, BRAO, § 4 Absatz 1, § 34a EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 52m Absatz 2 PAO, § 19 Absatz 4, § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 154b Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG, § 122 Absatz 5 WpHG, §§ 36a Absatz 3 Nummer 2, 65 Absatz 2, 130 Absatz 1 WiPrO, § 10 Absatz 2 StBerG, § 2 BewachV, § 60a Absatz 2 KWG, § 65 Satz 3 ZAG, § 341 Absatz 3 KAGB, § 334 VAG
29
3. Abschnitt
Sonstige Mitteilungen wegen der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, Orden und Ehrenzeichen30
Mitteilungen an das Betreuungsgericht und an das Familiengericht
§ 22a FamFG, § 70 Satz 1 JGG
31
Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende §§ 38, 50, 70 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 72a, 107, 109 Absatz 1 JGG32
Mitteilungen an die Schule in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ 70 Satz 1, § 109 Absatz 1 JGG
33
Mitteilungen an andere Prozessbeteiligte in Strafsachen gegen Jugendliche
§ 67 Absatz 5, §§ 67a, 43 Absatz 1 JGG, Artikel 104 Absatz 4 GG
34
Mitteilungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Nummer 5 EGGVG, § 5 KKG
35
Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung sowie über sonstige nach dem WaffG oder SprengG berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
36
Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
36a
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
37
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
37a
Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung sowie über sonstige nach dem Luftverkehrsgesetz oder nach dem Luftsicherheitsgesetz berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
38
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende, Verkehrsleiter im Sinne von Artikel 4 der VO 1071/2009 sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Schienenbahnen des öffentlichen Personenverkehrs, der Seilbahnen und der Eisenbahnen und der Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG, § 52 FahrlG
39
Strafsachen gegen mit Atomanlagen und Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen verantwortlich befasste Personen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchst. b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
40
Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate Artikel 42 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585),§ 16 EGGVG41
Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer
§ 87 Absatz 2 und 4, § 88 Absatz 2 und 3 AufenthG, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und 7 FreizügG/EU, § 74, auch in Verbindung mit § 79 AufenthV
42
Mitteilungen über Asylsuchende
§ 8 Absatz 1a AsylG
42a
Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 477 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StPO
43
4. Abschnitt
Mitteilungen wegen der Art des verletzten Strafgesetzes
Betriebsunfälle
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5 und 8 Buchstabe a, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
44
Fahrerlaubnissachen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 17 Nummer 1, 3 EGGVG
45
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
46
Straftaten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 6 SchwarzArbG, § 405 Absatz 6 SGB III, § 18 Absatz 3 AÜG
47
Mitteilungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
§ 6 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 8 SchwarzArbG
48
Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 26 AWG
49
Betäubungsmittelsachen
§ 27 Absatz 3 und 4 BtMG
50
Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
51
Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
§ 42 Absatz 1 GwG
52
Mitteilungen wegen Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
§ 17 Nummer 5 EGGVG
53
Straftaten nach dem Kulturgutschutzgesetz
§ 78 Absatz 3 und 4 KGSG
54

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Absch. 1 - 10, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 MiStra - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

(1) In Strafsachen sind Gerichte und Staatsanwaltschaften nach der gesetzlichen Regelung im Zweiten Abschnitt des EGGVG (§§ 12 ff.) zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.

(2) Wichtige in besonderen Vorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungspflichten wiedergegeben. Auf weitere besondere Vorschriften (Mitteilungspflichten und -befugnisse) wird im Anhang hingewiesen.

(3) Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Mitteilung auch dann zu machen, wenn sie weder in einer besonderen Vorschrift noch im Folgenden vorgeschrieben, jedoch rechtlich zulässig und wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist, etwa in Fällen des § 17 EGGVG. Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(4) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Mitteilungen für Zwecke des Verfahrens, in dem die Daten erhoben worden sind, für Mitteilungen an Privatpersonen sowie für Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen. Die Nummern 11, 32 und 34 bleiben unberührt.

Abschnitt 2 MiStra - Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten

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Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

(1) Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, wenn ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. In anderen als den in § 13 Abs. 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen Betroffener an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 13 Abs. 2 EGGVG). Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Abs. 2 EGGVG unberührt. Schließlich unterbleibt eine Mitteilung, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.

(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

Abschnitt 3 MiStra - Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen

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Normgeber
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31640

(1) Vorbehaltlich besonderer und abschließender fachgesetzlicher Regelungen richten sich die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der Betroffenen nach § 21 EGGVG. Diesen ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen. Von Amts wegen sind die Betroffenen vorbehaltlich des Absatzes 2 gleichzeitig mit der Übermittlung über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.

(2) Auf die Beschränkungen in § 21 Abs. 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. Die Entscheidung, dass Auskunft oder Unterrichtung unterbleiben, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(3) Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die Betroffenen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.

(4) Eine nach § 21 Abs. 4 EGGVG unterbliebene Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Beschränkungen entfallen sind.