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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 43 MiStra - Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 477 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StPO

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt mitzuteilen

  1. 1.

    die Einleitung des Verfahrens,

  2. 2.

    die Erhebung der öffentlichen Klage,

  3. 3.

    der Ausgang des Verfahrens.