Abschnitt 43 MiStra - Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 477 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StPO
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
- Amtliche Abkürzung
- MiStra
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640
Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt mitzuteilen
- 1.
die Einleitung des Verfahrens,
- 2.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 3.
der Ausgang des Verfahrens.