Abschnitt 36a MiStra - Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
- Amtliche Abkürzung
- MiStra
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640
(1) In Strafsachen wegen
- 1.
unbefugten Erwerbs von Schusswaffen oder Munition, unbefugten Führens von Schusswaffen oder unbefugter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen oder über in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichnete Gegenstände,
- 2.
einer mit oder im Zusammenhang mit Schusswaffen, Munition oder in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichneten Gegenständen begangenen Straftat,
- 3.
unbefugten Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
- 4.
einer mit oder im Zusammenhang mit solchen Stoffen begangenen Straftat
sind mitzuteilen
- a)
die Erhebung der öffentlichen Klage,
- b)
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a zu machen war,
- c)
die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(2) In den Fällen des Absatz 1 Ziffern 2 und 4 ordnen die Mitteilung Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten, in deren Bereich die Betroffenen eine Wohnung haben.