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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 MiStra - Kenntlichmachung der Mitteilungspflicht auf den Akten, Dokumentation der Mitteilung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

(1) Die Mitteilungspflichten sind auf der Vorderseite der Akten in geeigneter Form kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die Mitteilungspflicht nach Nummer 11.

(2) Sind Mitteilungen gemacht, ist dies in geeigneter Form zu dokumentieren. In Betracht kommt z.B. ein Vermerk. Ein Abdruck der Mitteilungen - ohne etwaige Anlagen - soll zur Dokumentation benutzt werden, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist.

(3) Liegen die Beschränkungen des § 21 Abs. 3 und 4 EGGVG vor, sind die Kenntlichmachung der Mitteilungspflichten und die Dokumentation der Mitteilung in den Handakten oder in sonst geeigneter Weise vorzunehmen.