Abschnitt 46 MiStra - Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
- Amtliche Abkürzung
- MiStra
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640
(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mitzuteilen
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 2.
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war.
(2) Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind namentlich enthalten in
- 1.
dem Arbeitsschutzgesetz,
- 2.
dem Arbeitszeitgesetz,
- 3.
dem Bundesberggesetz,
- 4.
dem Chemikaliengesetz,
- 5.
dem Gentechnikgesetz,
- 6.
dem Produktsicherheitsgesetz,
- 7.
dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und dem Medizinproduktegesetz - soweit noch anwendbar,
- 8.
dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten,
- 9.
dem Titel X der Gewerbeordnung,
- 10.
dem Heimarbeitsgesetz,
- 11.
dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
- 12.
dem Mutterschutzgesetz,
- 13.
dem Seearbeitsgesetz,
- 14.
dem Sprengstoffgesetz,
- 15.
dem Heilmittelwerbegesetz.
Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften finden sich auch in Rechtsverordnungen, namentlich der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung.
(3) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.