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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 18 MiStra - Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte, Alters- und Hinterbliebenengeldberechtigte
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 EGGVG

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

(1) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge oder Altersgeld zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen

  1. 1.

    der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn

    1. a)

      wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat

      1. aa)

        eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,

      2. bb)

        eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten - bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe - nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder - soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht - Bestechlichkeit verhängt,

      3. cc)

        die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder

      4. dd)

        nur bei Soldatinnen und Soldaten - eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66 StGB angeordnet

    worden ist oder

    1. b)

      wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat

      1. aa)

        eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

      2. bb)

        eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

    verhängt worden ist,

  2. 2.

    der nach den §§ 17, 84 BDG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder der nach der WDO zuständigen Einleitungsbehörde, wenn die Tat vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde oder wenn bei einer nach diesem Zeitpunkt begangenen Tat die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b BDG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BBG oder gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BeamtStG oder gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WDO in Verbindung mit § 23 Abs. 2 SG vorliegen:

    1. a)

      die Erhebung der öffentlichen Klage,

    2. b)

      die Urteile,

    3. c)

      der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a oder

    4. b

      zu machen war.

    Nummer 15 Abs. 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(2) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst oder als Hinterbliebene einer solchen Person gegen eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Ansprüche auf Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung oder auf Besitzstandsrenten oder Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen zustehen, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:

  1. 1.

    wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

  2. 2.

    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verhängt worden ist.

(3) In Strafsachen gegen sonstige Personen, denen gegen eine öffentliche Kasse Ansprüche auf Leistungen mit Versorgungscharakter zustehen oder denen solche Leistungen gewährt werden, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, in denen wegen einer vorsätzlichen Tat, die

  1. 1.

    vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,

  2. 2.

    nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist oder

  3. 3.

    die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt worden ist.

(4) In Strafsachen gegen Hinterbliebene von Personen im Sinne der Absätze 1 und 3, die Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Hinterbliebenengeld haben oder Versorgungsleistungen erhalten, sind der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:

  1. 1.

    wegen eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

  2. 2.

    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verhängt worden ist.